181
dem Beschlusse entgegen. Infolgedessen beantragte der Abge=
ordnete Hoffmann später, dem ersten Absatz des Artikels 31
folgende Fassung zu geben:
„Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode verhaftet oder wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
werden. Ausgenommen ist allein die Verhaftung eines Mit=
gliedes, welches bei Ausübung der Tat oder im Laufe des
nächstfolgenden Tages ergriffen wird.“
Dieser Antrag fand ebensowenig, wie ähnliche, in den fol=
genden Jahren eingebrachte Anträge Reichensperger und Ausfeld
Annahme. Es ist daher bei der zweifelhaften und verschieden
gedeuteten Fassung des Artikel 31 geblieben.
Es erübrigt füglich noch, hier das Erkenntnis des 4. Straf=
senats des Reichsgerichts (September 1892) teilweise mitzuteilen,
nach welchem infolge eingelegter Revision die Strafverfolgung gegen
den sozialdemokratischen Abgeordneten Kuhnert wegen Majestäts=
beleidigung für unstatthaft erklärt und die Kosten des Verfahrens
der preußischen Staatskasse auferlegt worden sind.
In dem Erkenntnis heißt es:
„Auf den jedesmaligen Antrag des Staatsanwalts hat das
Landgericht zu Breslau am 21. Oktober 1890 und am 4. April 1891
beschlossen: Ermittelungen darüber anzustellen, ob das Gerücht,
daß der Angeklagte die Absicht habe, Breslau zu verlassen, wahr
sei und eventuell, ob er Breslau bereits verlassen habe. Diese
von der Staatsanwaltschaft demnächst angestellten Ermittelungen
sind durch eine von der Polizeibehörde zu Breslau erforderte
Auskunft erledigt worden. Es ist ferner auf erneuten Antrag
der Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde zu Breslau vom Land=
gericht daselbst mittels Schreibens vom 18. September 1891 um
Auskunft ersucht worden, ob bekannt geworden, daß der An=
geklagte damit umgehe, seinen Wohnsitz in das Ausland zu ver=
legen und die Polizeibehörde zu Berlin mittels Schreibens vom
14. Januar 1892 um Mitteilung angegangen, ob sich der An=
geklagte in Berlin aufhalte und dort eine feste Wohnung habe.