Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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dem Beschlusse entgegen. Infolgedessen beantragte der Abge= 
ordnete Hoffmann später, dem ersten Absatz des Artikels 31 
folgende Fassung zu geben: 
„Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode verhaftet oder wegen 
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen 
werden. Ausgenommen ist allein die Verhaftung eines Mit= 
gliedes, welches bei Ausübung der Tat oder im Laufe des 
nächstfolgenden Tages ergriffen wird.“ 
Dieser Antrag fand ebensowenig, wie ähnliche, in den fol= 
genden Jahren eingebrachte Anträge Reichensperger und Ausfeld 
Annahme. Es ist daher bei der zweifelhaften und verschieden 
gedeuteten Fassung des Artikel 31 geblieben. 
Es erübrigt füglich noch, hier das Erkenntnis des 4. Straf= 
senats des Reichsgerichts (September 1892) teilweise mitzuteilen, 
nach welchem infolge eingelegter Revision die Strafverfolgung gegen 
den sozialdemokratischen Abgeordneten Kuhnert wegen Majestäts= 
beleidigung für unstatthaft erklärt und die Kosten des Verfahrens 
der preußischen Staatskasse auferlegt worden sind. 
In dem Erkenntnis heißt es: 
„Auf den jedesmaligen Antrag des Staatsanwalts hat das 
Landgericht zu Breslau am 21. Oktober 1890 und am 4. April 1891 
beschlossen: Ermittelungen darüber anzustellen, ob das Gerücht, 
daß der Angeklagte die Absicht habe, Breslau zu verlassen, wahr 
sei und eventuell, ob er Breslau bereits verlassen habe. Diese 
von der Staatsanwaltschaft demnächst angestellten Ermittelungen 
sind durch eine von der Polizeibehörde zu Breslau erforderte 
Auskunft erledigt worden. Es ist ferner auf erneuten Antrag 
der Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde zu Breslau vom Land= 
gericht daselbst mittels Schreibens vom 18. September 1891 um 
Auskunft ersucht worden, ob bekannt geworden, daß der An= 
geklagte damit umgehe, seinen Wohnsitz in das Ausland zu ver= 
legen und die Polizeibehörde zu Berlin mittels Schreibens vom 
14. Januar 1892 um Mitteilung angegangen, ob sich der An= 
geklagte in Berlin aufhalte und dort eine feste Wohnung habe.
	        
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