Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Für die Beantwortung der Frage, ob, wie die Staatsanwaltschaft 
meine, diese Akte des Landgerichts den Lauf der Verjährung 
unterbrochen haben, bedurfte es zuvörderst einer Erörterung über 
den Sinn und den Umfang des im Art. 31 der Verfassung 
dem Reichstage beigelegten Privilegiums, insbesondere über die 
Tragweite, welche der Artikel dem im Abs. 3 gebrauchten Aus= 
druck „jedes Strafverfahren“ beigelegt hat. Wie nun die Ver= 
handlungen des Reichstages des norddeutschen Bundes ergeben, 
hat der Artikel seine jetzige, mit dem Wortlaute des Art. 84 
der Preußischen Verfassungsurkunde übereinstimmende Fassung 
infolge des Antrages eines Abgeordneten erhalten, der seinen 
Antrag durch den Hinweis auf die Angemessenheit dieser Über= 
einstimmung begründete. Es ist daher zur Interpretation des 
Art. 31 ein Zurückgehen auf die Entstehungsgeschichte des 
Art. 84 gerechtfertigt und ergibt diese, daß er aus der Ver= 
fassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 entnommen, welche im 
Art. 83 bestimmte, daß jedes Strafverfahren gegen ein Mit= 
glied der Kammer für die Dauer der Sitzung aufzuheben sei, 
wenn die betreffende Kammer es verlangt. Schon diese Ent= 
stehungsgeschichte läßt erkennen, daß man darauf verzichten muß, 
den Inhalt des Art. 31 aus den Grundsätzen und Normen 
der jetzt geltenden Strafprozeßordnung oder der früheren Preußi= 
schen Verordnung vom 3. Januar 1849, in Verbindung mit dem 
Gesetz vom 3. Mai 1852, zu erläutern. Sieht man nach den 
Gründen, welche den Reichstag zur Aufnahme des Artikels 31 
in die Verfassung bestimmt haben, so zeigen sich als maßgebend 
einesteils die Furcht vor tendenziöser Verfolgung einzelner Ab= 
geordneten seitens der Regierung und ihrer Organe, andernteils 
die Erwägung, daß der Versammlung bei ihren Beratungen die 
Beihilfe keines ihrer Mitglieder entzogen werden dürfe, und end= 
lich die Betrachtung, daß das Interesse des Reichstages höher 
stehe als die Einbuße, welche die Rechtspflege durch die zeitweise 
Sistierung der Untersuchung erleide. Gestützt auf diese Motive 
des Reichstages und unter dem Hinweis auf den inneren Zu= 
sammenhang der Abs. 1 und 3 des Art. 31, sowie auf die
	        
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