Metadata: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Trucksystem ist Ablohnung des Arbeiters mit 
Waren an Stelle des baren Geldes. Nach GewO. 
#§ 115 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, 
die Löhne ihrer Arbeiter, auch derienigen Arbeiter, 
welche außerhalb der Betriebsstätte arbeiten 
(RGt. 9, 351), in Reichswährung (s. Wäh- 
rung) zu berechnen und bar auszuzahlen. 
Sie dürfen den Arbeitern auch keine Waren 
kreditieren. 
ihnen Lebensmittel zu dem Betrage der An- 
schaffungskosten, Wohnung und Landnutzung 
gegen die ortsüblichen Miets= und Pachtpreise, 
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Bekösti- 
gung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werk- 
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen 
Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen 
Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohn- 
zahlung verabfolgt werden dürfen. Zu einem 
höheren Preise ist die Verabfolgung von Werk- 
zeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, 
wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt 
und im voraus vereinbart ist (GewO. 8 115 
Abs. 2). Ferner sind Verabredungen über die 
Verwendung des Verdienstes zur Beteiligung an 
Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der 
Arbeiter und ihrer Familien (Gewährung von 
Wohnung, Feuerung, Beleuchtung, Spareinrich= 
tungen, Kinderbewahranstalten usw.) zulässig 
(GewO. § 117 Abs. 2) und endlich kann der Lohn 
zum Teil in den Fällen des Kontraktbruchs (s. d.) 
vom Arbeitgeber einbehalten werden (Gew. 
§§ 119 a, 134 Abs. 2). S. Lohn. Von dem Ver- 
bote des T. werden nur diejenigen Gewerbe- 
treibenden betroffen, auf die die GewO. An- 
wendung findet (s. Gewerbe), jedoch gilt 
es nicht für Gehilfen und Lehrlinge in Handels- 
geschäften (Gew O. § 154 Abs. 2), wohl aber für 
Arbeiter in Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.), 
in Aufbereitungsanstalten (s. d.), in unterirdisch 
betriebenen Brüchen und Gruben (s. d.) [GewO. 
§s 154 a Abs. 11. In den Arbeitsordnungen 
(s. d.) der Bergwerke usw. ist über die etwaige Ver- 
abfolgung und Berechnung der Betriebsmate- 
rialien Bestimmung zu treffen (s. Lohn I11). 
Zu den Gewerbetreibenden gehören 
alle Personen, welche ein Gewerbe für eigene 
Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit 
treiben; nicht notwendig ist, daß sie finanziell 
und wirtschaftlich selbständig sind (R St. 13, 285; 
6, 126). Werkmeister, denen die Annahme, Ent- 
lassung und Auslöhnung der Arbeiter überlassen 
ist, gehören nicht zu den Gewerbetreibenden 
(RGt. 18, 127). Dagegen ist das geschäfts- 
leitende Mitglied eines Grubenvorstandes Ge- 
werbetreibender im Sinne des § 115 (RGSt. 
50, 425). Auf den Umfang des Gewerbebetriebs 
kommt es nicht an (R# t. 9, 351). Den Ge- 
werbetreibenden sind gleichzuachten deren Fa- 
milienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäfts- 
führer, Ausseher und Faktoren sowie andere 
Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der 
hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittel- 
bar beteiligt ist (Gew O. § 119). Zu den Ar- 
beitern sind auch diejenigen Personen zu 
rechnen, welche für bestimmte Gewerbetreibende 
Ausnahmen bestehen insofern, als 
  
1 
Trucksystem 
also Hausgewerbetreibende (RG# t. 13, 285) und 
Heimarbeiter. Voraussetzung ist ein ständiges 
Arbeitsverhältnis (RsSt. 17, 129; 12, 428). 
Auch Hausgewerbetreibende, welche zu mehreren 
Gewerbetreibenden im Arbeitsverhältnisse stehen, 
fallen unter diese Bestimmung (R#St. 16, 333), 
desgleichen Personen, welche durch gelegentliche 
Arbeit einen Nebenverdienst suchen, jedoch muß 
solcher Nebenverdienst auf einem dauernden Ar- 
beitsverhältnisse beruhen und regelmäßige Sub- 
sistenzmittel gewähren (R#St. 13, 182). 
Aus der Rechtsprechung sind noch folgende zur 
Auslegung des Verbots des T. wichtige Entschei- 
dungen zu erwähnen: Lohnabzüge sind unstatt- 
haft, wohl aber kann, nachdem der Arbeiter den 
Lohn ausgezahlt und übergeben erhalten hat, 
die Berichtigung der Schulden des Arbeiters an 
dritte Personen mittelbar durch den Arbeitgeber 
oder dessen Beauftragten erfolgen (RSt. 
26, 208), auch kann der Arbeiter sofort nach 
Empfang des Lohnes vom Arbeitgeber Waren 
entnehmen (RGSt. 13, 182). Die Zahlung des 
Lohnes darf unter Zustimmung des Arbeiters 
an Dritte als Zessionare oder Gläubiger erfolgen 
(RG#t. 7, 197 und 29, 95). Unzulässig ist die 
Ausgabe von Marken als Vorschuß auf den Lohn, 
gegen welche für Rechnung des Arbeitgebers 
Lebensmittel bei Dritten entnommen werden 
sollen (R St. 7 S. 37, 247; 29, 190); ferner die 
Zahlung des Lohnes in Anweisungen, Wechseln 
usw. (Rt. 1, 385). Gibt der Arbeitgeber 
dem Arbeiter einen eigenen Wechsel im Betrag 
des geschuldeten Lohnes, so kommt es darauf an, 
ob der Wechsel zahlungshalber ausgestellt und 
gegeben, oder ob durch die Ausstellung des Wech- 
sels nur eine Bestätigung und Sicherung der 
Lohnforderung beabsichtigt wurde! (Rst. 17, 
285). Durch die Einwilligung des Arbeiters wird 
die Strafbarkeit des Arbeitgebers, nicht ausge- 
schlossen (RG#St. 5, 425). Zulässig ist die Aus- 
gabe von Marken, für welche die Arbeiter nach 
Belieben bei einem vom Arbeitgeber bezeichneten 
Wirte Speisen mit der Maßgabe entnehmen 
können, daß der hier aufgelaufene Schuldbetrag 
am Zahltage vom Arbeitgeber am Lohn ein- 
behalten und für die nicht verwendeten Marken 
der volle Lohn ausgezahlt wird (R#St. 29, 95). 
Unzulässig ist die Ausstellung von Vollmachten, 
wodurch der Verwalter eines Konsumvereins 
generell ermächtigt wird, die demnächst fällig 
werdenden Lohnbeträge für den forderungs- 
berechtigten Arbeiter zu erheben (R#t. 27, 239). 
Unter „Waren kreditieren“ ist einer- 
seits die Ubertragung des Eigentums der Ware 
an den Käufer, andererseits die Begründung 
des Kaufgeldanspruchs für den Verkäufer zu 
verstehen (R# St. 15, 284). Der Verkauf von 
Waren gegen bar ist zulässig (Rt. 22, 178). 
Die Anschaffungskosten bestehen aus 
dem Kaufpreise, den Transportkosten und son- 
stigen Auslagen, ohne deren Erstattung die An- 
schaffung dem Arbeitgeber positiven Schaden 
verursachen würde. Zinsen und Generalunkosten 
dürsen nicht berechnet werden (Komm B. z. 
Nov. z. GewO. vom 1. Juni 1891 — RTDrucks. 
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Nr. 190 S. 38; R#t. 18, 224), dazu gehört 
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt auch der „Schwund“ beim Branntwein. 7 Die 
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh-] Lebensmittel müssen für die Arbeiter selbst im 
und Hilfsstoffe selbst beschaffen (GewO. 8 119 b), Gegensatze zu dritten, nicht zu den Arbeitern des
	        
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