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Vielmehr hat man diesen Begriff ganz allgemein aufzufassen und
unter demselben die Summe aller derjenigen von der Behörde,
mag dieselbe eine gerichtliche, disziplinare oder Verwaltungs=
behörde sein, vorgenommenen oder angeordneten Untersuchungs=
akte und Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen sollen,
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Verdachts der Verübung
einer nach dem Strafgesetz oder disziplinarisch strafbaren Hand=
lung zu ermitteln. Ist dies richtig, so sind durch eine
dem Art. 31, Abs. 3, entsprechende Erklärung des Reichstages
nicht bloß bestimmte, die Person des Abgeordneten direkt be=
rührende Untersuchungshandlungen ausgeschlossen, sondern es
wird jede zur Förderung des Verfahrens, zur Sicherung der
Beweise, zur Erreichung der Ziele und Zwecke der Untersuchung
dienende Maßnahme unzulässig, wie sie ein Teil des Straf=
verfahrens ist. Die Maßregeln der Vorinstanz, durch welche die
Verjährung gegen den Angeklagten unterbrochen sein soll, stellen
sich dar als Akte, welche nach Wortlaut und Sinn den Zweck
verfolgen, behufs Erleichterung des Verfahrens die Anwesenheit
des Angeklagten im Inlande zu sichern und seiner Flucht in das
Ausland hindernd entgegenzutreten. Es kann nun dahingestellt
bleiben, ob sie als gegen den Angeklagten gerichtet den An=
forderungen des § 68 des Strafgesetzbuches genügen; denn jeden=
falls stehen sie nicht außerhalb des Strafverfahrens gegen den
Angeklagten, bilden deshalb einen Teil desselben, und waren
nach Art. 31 der Verfassung unzulässig. Demgemäß ist ihnen
jede Rechtswirksamkeit und somit auch jede Einwirkung auf den
Lauf der Verjährung abzusprechen. Hat hiernach eine Unter=
brechung der Verjährung durch die erwähnten richterlichen Hand=
lungen nicht stattgefunden, so muß angenommen werden, daß der
Ablauf der Frist des § 22 des Preßgesetzes zur Zeit der Straf=
verfolgung des Angeklagten hindernd entgegensteht. Bei dieser
Sachlage ist ein Eingehen auf die von der Revision erhobenen
Beschwerden ausgeschlossen und ist gemäß der §§ 393, 394 der
Strafprozeßordnung, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Ur=
teils, wie geschehen, zu erkennen.“