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schaffen, so bedeckt er sein Haupt und ist hierdurch die Sitzung
auf eine Stunde unterbrochen.
Diese über die Ordnung in den Verhandlungen des Reichs=
tages vorhandenen Bestimmungen erscheinen, wenn sie auch viel=
leicht ausreichen, um die Ordnung im Hause notdürftig aufrecht
zu halten, unzulänglich, um den schädlichen, ja unter Umständen
gefährlichen Wirkungen von Ausschreitungen in den Äußerungen
und Reden von Abgeordneten außerhalb der Wände des Sitzungs=
saales vorzubeugen. Denn die Öffentlichkeit der Verhandlungen,
die verfassungsmäßig verbürgte Freiheit der Redner und der
über ihre Reden verbreiteten Berichte von jedweder Verant=
wortlichkeit läßt auch solche Äußerungen und Reden Ab=
geordneter Verbreitung in den weitesten Schichten der
Nation finden, welche, wenn sie eben nicht unter dem
Schutze der Unverantwortlichkeit der Rednertribüne
gesprochen und unter der gleichen Unverantwortlichkeit
der Presse verbreitet wären, die Redner und die Presse
der strafgerichtlichen Verfolgung nach den Vorschriften
des gemeinen Rechts aussetzen würden.“
Daß ein solcher Rechtszustand beirrend auf das Rechts=
bewußtsein im Volke einwirkt, ist eine nicht wegzuleugnende
Erfahrung, und der hierin liegende Mißstand tritt in immer
fühlbarerer Weise seit der Zeit hervor, seitdem die Wahlen ein=
zelne Abgeordnete in den Reichstag geführt haben, welche sich
für berechtigt erachten, die ihnen verfassungsmäßig zustehende
Freiheit des Wortes zur Entwickelung von Theorien über den
Staat und die bürgerliche Gesellschaft zu gebrauchen, welche den
Bestand beider zu erschüttern geeignet sind.
Es darf daran erinnert werden, daß beispielsweise von der
Rednertribüne des Reichstages die Pariser Kommune und ihre
Taten gerechtfertigt, ja gepriesen worden sind, daß mehrfach der
Reichstag wie die Regierungen geschmäht, ja daß selbst zu
Gewalttätigkeiten von der Tribüne provoziert worden ist.
Die Maßregeln, welche auf Grund der Geschäftsordnung
die Präsidenten gegen derartige Ausschreitung eintreten lassen