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konnten, mochten genügend sein, um als eine Ahndung der im
Hause gestörten Ordnung angesehen zu werden; sie sind aber
keineswegs ausreichend, um als eine Sühne des durch jene Aus=
schreitungen beleidigten Rechtsbewußtseins im Volke, wohin diese
Ausschreitungen dringen, gelten zu können.
Deshalb wird sich die Gesetzgebung nicht länger der Auf=
gabe entziehen dürfen, auf eine Ergänzung des bestehenden Rechts
nach der Richtung hin Bedacht zu nehmen, daß Ausschreitungen
von Abgeordneten in ihren Reden und Äußerungen einer
schärferen Repression unterworfen werden.
Wenn die Gesetzgebung dabei an den Grundsätzen, aus
welchen die Bestimmungen der Reichsverfassung über den Schutz
der Abgeordneten in der freien und unabhängigen Ausübung
ihres Berufes hervorgegangen sind, festhalten will, so wird sie
einer Abhilfe nur in einer dem Reichstag selbst, über seine Mit=
glieder einzuräumenden Strafgewalt suchen können.
Hierbei wird es sich indessen nicht um Schaffung einer
förmlichen Strafgerichtsbarkeit in dem Sinne handeln, daß der
Reichstag die allgemeinen Strafgesetze an Stelle der ordentlichen
Gerichte anzuwenden hätte. Denn zu einem Organ der Recht=
sprechung eignet sich weder der Reichstag selbst noch ein aus
seiner Mitte gebildetes Gericht.
Die Gesetzgebung wird sich, wenn sie für den Reichstag
eine Strafgewalt über seine Mitglieder neu schaffen will, an die
dem Reichstag gegen seine Mitglieder zustehende Disziplinar=
befugnis anzulehnen haben.
Auf das Einschlagen eines solchen Weges weist auch der
Vorgang der Gesetzgebung einzelner, deutscher Bundesstaaten,
und ferner das Beispiel anderer Länder, insbesondere Englands,
der Vereinigten Staaten und Frankreichs hin. Es ist dies
ferner derjenige Weg, der von angesehenen deutschen Staats=
rechtslehrern als der richtige empfohlen wird.
Allerdings wird auch durch eine so gestaltete Strafgewalt
die durch das Verhalten eines Mitgliedes etwa erfolgte Ver=
letzung eines Strafgesetzes an sich nicht vollständig gesühnt, und