Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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„— — Ich halte die eigenen Einnahmen des Reiches für 
in so hohem Grade wichtig, daß ich nicht glaube, daß ein seiner 
Verantwortung sich bewußter und von dem richtigen Interesse 
für den Bestand und die Fortentwickelung des Reiches beseelter 
Kanzler jemals seine Zustimmung dazu geben wird, daß die 
eigenen Einnahmen des Reiches ohne hinlänglichen Ersatz ver= 
mindert werden. Die Anweisung auf andere Steuern ist 
zweifelhaft.“ 
Der Reichskanzler war von vornherein auch deshalb gegen 
die Matrikularumlagen, weil sie die einzelnen Staaten nicht 
gerecht, nicht nach ihrer Leistungsfähigkeit treffen. 
„Ich möchte sagen, es ist eine rohe Form, die zur Aushilfe 
dienen kann, so lange man in dem ersten Jugendalter des 
Reiches demselben eigene Einnahmen zu verschaffen nicht voll= 
ständig in der Lage war. Ist es anerkannt, daß es eine Steuer 
ist, die nicht gerecht trifft, so gehört sie, von meinem politischen 
Standpunkt als Reichskanzler, nicht zu den Mitteln, die das 
Reich konsolidieren. Das Gefühl, zu ungerechten Leistungen 
herangezogen zu werden, entwickelt das Bestreben, einer solchen 
Ungerechtigkeit sich zu entziehen, und verstimmt. 
Also aus dem Gesichtspunkte der Befestigung des Reiches 
— das Reich ist jung im Vergleich zu den einzelnen Staaten, 
ich möchte sagen, bei allen den Knochenbrüchen, denen Deutsch= 
land im Laufe der Jahrhunderte ausgesetzt worden ist, und deren 
Heilung jetzt versucht ist, da ist der callus noch nicht wieder so 
fest verwachsen, daß nicht Verstimmungen oder ein starker Druck 
parlamentarischer Machtprobe u. dergl. das Reich empfindlicher 
treffen sollten, als den einzelnen Staat. Jemehr gemeinsame 
Reichseinrichtungen wir schaffen, jemehr gemeinsames Reichs= 
vermögen, desto mehr befestigen wir das Reich.“ 
Indem nun Fürst Bismarck daran ging, das Reich finan= 
ziell selbständig zu machen und auf eigene Einnahmen zu stellen, 
mußte er weiter erwägen, welche Art von Steuer am besten zur 
Grundlage dieser Einnahmen zu machen sei. 
Sein Ideal waren von jeher die indirekten Steuern ge=
	        
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