Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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ähnliche Erfahrungen in Hannover gemacht, und ich freue mich 
dabei über einen Fortschritt in Preußen, über den, daß der Fluch 
der „hohen Meinung, womit der Mensch sich selbst betrügt“, bei 
unserer näheren Bekanntschaft mit der Verwaltung der kleineren 
Staaten allmählich von uns abgenommen wird, und ich hoffe, 
wir werden ihn mit der Zeit ganz verlieren. Aber das sind Vorteile, 
die eben aus dem selbständigen Leben der kleinen Staaten hervor= 
gehen, und uns um so weniger berechtigen, diesen selbständig 
gewachsenen Staatswesen den ihnen verfassungsgemäß zugesicher= 
ten Einfluß auf die Allgemeinheit gegen das Recht und gegen 
unsere Interessen zu verkümmern. 
Ich gebe gern zu, daß die Bundesverfassung eine sehr un= 
vollkommne ist; sie ist nicht bloß in der Eile zustande gekommen, 
sondern sie ist auch unter Verhältnissen zustande gekommen, in 
denen der Baugrund ein schwieriger war, wegen der Uneben= 
heiten des Terrains, aber der doch absolut benutzt werden mußte. 
Wir können die Geschichte der Vergangenheit weder ungeschehen 
machen, noch können wir die Zukunft machen. Und das ist ein 
Mißverständnis, vor dem ich auch hier warnen möchte, daß wir 
uns nicht einbilden, wir können den Lauf der Zeit dadurch be= 
schleunigen, daß wir unsere Uhren vorstellen. Die Geschichte 
können wir nicht machen, sondern nur abwarten, daß sie sich 
vollzieht.“ 
Bismarck hat diese Stellungnahme zwischen Unitarismus und 
Partikularismus konsequent festgehalten. Die Souveränität des 
Reiches liegt nach ihm bei der Gesamtheit der Landesstaatsgewalten, 
die ihre Vertretung im Bundesrat haben. Übereinstimmende Be= 
schlüsse des Reichstages und Bundesrats sind Gesetze, die der 
Kaiser zu verkünden hat. Dieser hat als Kaiser kein Veto. Fürst 
Bismarck hat deshalb gelegentlich gesagt, „daß die Reichsver= 
fassung an republikanische Einrichtungen erinnere.“ 
Jedenfalls wird es immer Aufgabe einer verständigen 
Reichspolitik sein, auch wo die Zuständigkeit des Reichs ver= 
nünftig erweitert wird, die Empfindlichkeit der Fürsten und 
Einzelstaaten zu schonen und selbst den Schein zu vermeiden,
	        
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