Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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wesen; er hielt die direkten Steuern nur für einen harten und 
plumpen Notbehelf, mit alleiniger Ausnahme einer hohen Ein= 
kommensteuer für die wirklich reichen Leute. Im übrigen war 
das Ziel, nach dem er sein Streben richtete, den Staatsbedarf 
möglichst ausschließlich durch indirekte Steuern aufzubringen. 
Sein Aufenthalt in Frankreich hatte offenbar dazu beigetragen, 
ihn darin zu bestärken; denn er hatte dort gesehen, daß viel 
größere Steuern, als bei uns, doch weniger drückend erscheinen, 
weil in Frankreich, wie in England, die Staatsbedürfnisse vor= 
zugsweise durch indirekte Steuern aufgebracht werden. Und was 
auch theoretisch gegen diese gesagt werden könne, Tatsache sei 
doch, daß man sie weniger fühle. 
So handelte es sich denn für Bismarck, sobald er der Ab= 
schaffung der Beiträge der einzelnen Staaten nähertrat, bald 
um eine Reform der Besteuerung unseres Volkes überhaupt, und 
zwar hatte er dabei von Hause aus die Absicht, die Steuern 
in einer Weise zu kombinieren, daß mit den neuen Einnahme= 
quellen zugleich eine Erleichterung in der alten Steuer und in 
der Aufbringung der unvermeidlichen Lasten des Staates über= 
haupt geschaffen werde. Der „unvermeidlichen“ Lasten, sagen 
wir, denn er versicherte von vornherein: 
„Ich kann mit bestem Gewissen erklären, daß ich keinen 
Überschuß erstrebe, sondern nur die Deckung dessen, was uns fehlt.“ 
Schon damals wurde ihm der Einwand der parlamen= 
tarischen Macht entgegengehalten; er wollte jedoch nicht glauben, 
daß man um scheinbaren parlamentarischen Einflusses willen 
unbequeme Steuern beibehalten wolle. 
„Die parlamentarische Macht“, sagte er, „bleibt einer ver= 
fassungstreuen Regierung gegenüber durch das Ausgabenbewilli= 
gungsrecht gesichert, und einer der Verfassung nicht treuen 
Regierung gegenüber sind ebenso wenig Bürgschaften zu finden, 
wie einer parlamentarischen Kammer gegenüber, die in ihren 
Beschlüssen sich an den Fortbestand des Reiches oder Staates 
nicht weiter kehren wollte, sondern daraufhin beschließen, bis er 
eben zu grunde ginge. Auf beiden Seiten muß man doch eine
	        
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