Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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ehrliche, vernünftige, gesetzliche und verfassungstreue Gesinnung 
und Absicht voraussetzen.“ 
In der Proklamation über „die Absichten und Wünsche der 
Regierung“ im Sommer 1878 wurde dann verkündet: 
„Seit langer Zeit ist das Streben der Regierung auf eine 
wirtschaftliche Reform gerichtet, von welcher man eine allseitige 
Erfrischung der finanziellen Verhältnisse des Reiches und der 
einzelnen Staaten, und somit einen neuen Aufschwung der Volks= 
wohlfahrt erwartet. Aus den darüber gepflogenen Verhandlungen 
geht hervor, daß der eigentlich bestimmende Grund und Zweck 
dieser Reform, im Sinne der Regierung, vor allem die feste, 
dauernde Begründung einer selbständigen und ersprießlichen 
Finanzpolitik des Reiches und zwar unter wesentlicher Er= 
leichterung der Einzelstaaten und behufs möglichster Schonung 
der Steuerkraft des Volkes war. 
Die leitenden Gesichtspunkte, von denen der Reichskanzler 
bei seinem Reformplan von vornherein ausging, waren: einer= 
seits die Selbständigkeit der Reichsfinanzen, und zu dem Zweck 
die Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reiches; anderer= 
seits die überwiegende Heranziehung und Ausnutzung der dazu 
vorzugsweise geeigneten indirekten Steuern. 
Nur auf dem von den Regierungen eingeschlagenen Wege, 
wurde hinzugefügt, ist es möglich, das Volk von den bisherigen 
drückenden Lasten zu befreien und vor der sonst unvermeidlichen 
anderweitigen Steigerung der staatlichen und kommunalen Lasten 
zu bewahren.“ 
Namens der damaligen Finanzverwaltung wurde noch erklärt: 
„In Preußen sind wichtige Kulturzwecke mit einem größeren 
Aufwand als bisher zu fördern. Es gilt, das Unterrichtsgesez 
durchzuführen, welches bedeutende Ansprüche an den Staats= 
haushalt stellen wird. Für die Volksschulen und ihre Lehrer, 
für die höheren Unterrichtsanstalten, für die solidere Vorbildung 
unserer Handwerker und Gewerbetreibenden u. s. w. sind größere 
Ausgaben nötig. Wir müssen für die weitere Entwickelung 
unseres Verkehrs, für Kanäle, Hafenbauten, zur Förderung des 
Bismarcks Staatsrecht. 13
	        
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