Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Eisenbahnwesens, insbesondere für Lokal= und Kulturbahnen 2c. 
die Mittel bereit haben. Die Stockung in unseren wirtschaft= 
lichen Verhältnissen muß uns ein Ansporn mehr sein, durch 
solche produktive Anlagen um so sicherer und rascher den Druck 
der Gegenwart zu überwinden. Welche Forderungen sind in 
dieser Hinsicht von der Volksvertretung nicht alljährlich gestellt! 
Die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist teils schon gesetzlich 
geboten, teils entspricht sie dem unzweifelhaft kundgegebenen 
Willen des Volkes. Dazu aber gewährt der Haushalt der 
Einzelstaaten nicht mehr die erforderlichen Mittel, und kann sie 
selbst dann nicht gewähren, wenn die hoffentlich bald sich 
bessernden wirtschaftlichen Zustände auch eine Vermehrung der 
Einnahmen aus einigen der bisherigen Quellen herbeiführen 
sollte. Die Steuerreform muß zugleich reichlichere Quellen für 
Staatsausgaben schaffen; aber nur für notwendige, von der 
Mehrheit der Nation selbst gebilligte, ja geforderte Ausgaben. 
Die Steuerreform setzt voraus, daß Regierung und Volks= 
vertretung aufrichtig und wahr miteinander verfahren. In allen 
diesen Dingen ist die Verständigung leicht, wenn man den ernsten 
Willen hat, sich mit der Staatsregierung zu verständigen. Die 
Staatsregierung will weder auf dem politischen, noch auf dem 
Steuer= und Wirtschaftsgebiete die Redaktion. Sie will auf 
allen diesen Gebieten die vernünftige Entwickelung.“ 
Sein zoll= und finanzpolitisches Programm, legte der Reichs= 
kanzler damals in einem Schreiben an den Bundesrat vom 15. De= 
zember 1878 dar, welches von letzterem gutgeheißen und der Zoll= 
tarifkommission als Richtschnur überwiesen wurde. 
In dem Schreiben hieß es: „In erster Linie steht für mich 
das Interesse der finanziellen Reform: Verminderung der direkten 
Steuerlast durch Vermehrung der auf indirekten Abgaben be= 
ruhenden Einnahmen des Reichs. Je ergiebiger man das Zoll= 
system in finanzieller Hinsicht gestaltet, um so größer werden die 
Erleichterungen auf dem Gebiete der direkten Stenern sein 
können und sein müssen. Nicht in Vermehrung der für die 
Zwecke des Reichs und der Staaten notwendigen Lasten, sondern
	        
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