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den Fürsten Bismarck gelegt wird! — Drittens: Die einseitige
Anspannung des direkten Steuersystems hat zu einer höchst un=
gerechten Belastung und Überlastung des unbeweglichen Besitzes,
des Grundbesitzes, geführt. Denn dem beweglichen Besitz kann
man mit direkten Steuern nicht beikommen, es sei denn durch
inquisitorische Maßregeln, die ebenso schädlich als vergeblich sein
würden. So ist man dazu gelangt, den Grundbesitz in Form der
Ertragssteuer, der Gebäudestener und der Einkommensteuer drei=
fach zu treffen. Den Grundbesitz treffen aber ebenso immer
wieder die schweren und fortwährend steigenden Zuschläge zu
den direkten Staatssteuern, welche die Gemeinden erheben. Es
gibt eine national=ökonomische Theorie, welche das ganze Staats=
bedürfnis durch Auflagen auf den Grundbesitz allein zu decken
vorschlägt, indem sie behauptet, sie mache damit den Grundbesitz
nur zum Einnehmer aus der Kasse des gesamten sozialen Körpers.
Diese Theorie hat einen vollkommen verständlichen Sinn, so
lange das Nahrungsbedürfnis des sozialen Körpers eines Staates
auf den in demselben Staat gelegenen Grundbesitz notwendig an=
gewiesen ist. Macht man aber den einheimischen Grundbesitz
zum alleinigen oder zum überwiegenden Träger der Staatslast
und gestattet alsdann dem ausländischen Grundbesitz eine un=
belästigte Konkurrenz, so schickt man sich an, den einheimischen
Grundbesitz und die einheimische Urproduktion gewaltsam zu
zerstören. — Viertens: es bedarf das einheimische Gewerbe in
Industrie und Landwirtschaft eines mäßigen direkten Schutzes.
Der Grundsatz eines solchen Schutzes ist durchaus nicht neu;
denn auf demselben beruht sogar noch unser jetziger Zolltarif.
Es handelt sich also nur um die etwas folgerichtigere Durch=
führung eines Grundsatzes, der noch nicht einmal verlassen, aber
allzusehr eingeschränkt worden ist. Der Fürst will die prinzipielle
Frage zwischen Freihandel und Schutz nicht erörtern. Der als
Weltregel allseitig durchgeführte Freihandel erscheint ihm vor=
läufig als schöne Utopie. Was er erblickt, ist, daß alle Staaten,
mit Ausnahme Englands, welche in der Epoche der französischen
Handelsverträge dem Freihandel entgegen zu streben schienen,