Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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dauernden sein werden, daß die Arbeiten der Zukunft, 
die uns im Beginn des nächsten Jahres bevorstehen, 
uns bereit finden werden, mit vereinten Kräften weiter 
zu arbeiten.“ — 
Ein im Jahre 1881, wo die Frage der direkten und in= 
direkten Besteuerung besonders lebhaft erörtert wurde, auf= 
gestellter amtlicher Vergleich der Besteuerung Deutschlands mit 
dem Auslande ergab das folgende Resultat: 
Auf den Kopf der Bevölkerung stellt sich der Ertrag der 
Zölle und Verbrauchssteuern in Deutschland, welcher im Jahre 
1875 auf 7,15 Mark zu beziffern war, jetzt auf 9,20 Mark. 
Zu diesem Ergebnis hat namentlich auch die Steuererhöhung für 
Bier und Branntwein in Bayern und Baden beigetragen. 
Wenn man auch annehmen will, daß durch den Eintritt der 
vollen finanziellen Wirkungen der Zoll= und Steuergesetzgebung 
von 1879 jener Kopfbetrag sich auf 10 Mark heben wird, so 
würde derselbe noch übertroffen werden: von Oesterreich um 32, 
von Italien um 35, von Rußland um 42, von Großbritannien 
um 171, von den Vereinigten Staaten von Amerika um 184, 
von Frankreich endlich um 201 Prozent. 
Wie hiernach die Gesamtheit der indirekten Steuern in 
Deutschland erheblich geringere Erträge als in andern Ländern 
liefert, so tritt die gleiche Erscheinung teilweise in noch höherem 
Maße bei einzelnen Verbrauchsgegenständen hervor, welche un= 
bestritten als vorzugsweise geeignete Steuerobjekte anzusehen 
sind. Hierzu gehören zunächst die Getränkesteuern. An in= 
direkten Abgaben von Wein und Most, Branntwein sowie Bier 
zusammengenommen werden für die Staatskasse erhoben im 
deutschen Zollgebiet, ausschließlich Bayern, Württemberg, Baden 
und Elsaß=Lothringen, auf den Kopf der Bevölkerung 2,27 Mark, 
in den Vereinigten Staaten von Amerika 6,42 Mark, in Frank= 
reich 7,54 Mark, in Rußland 7,80 Mark, in Großbritannien 
und Irland 16,00 Mark. 
Das Aufkommen aus den durch das Gesetz vom 16. Juli 
1879 für das deutsche Zollgebiet festgestellten Abgaben vom
	        
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