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dauernden sein werden, daß die Arbeiten der Zukunft,
die uns im Beginn des nächsten Jahres bevorstehen,
uns bereit finden werden, mit vereinten Kräften weiter
zu arbeiten.“ —
Ein im Jahre 1881, wo die Frage der direkten und in=
direkten Besteuerung besonders lebhaft erörtert wurde, auf=
gestellter amtlicher Vergleich der Besteuerung Deutschlands mit
dem Auslande ergab das folgende Resultat:
Auf den Kopf der Bevölkerung stellt sich der Ertrag der
Zölle und Verbrauchssteuern in Deutschland, welcher im Jahre
1875 auf 7,15 Mark zu beziffern war, jetzt auf 9,20 Mark.
Zu diesem Ergebnis hat namentlich auch die Steuererhöhung für
Bier und Branntwein in Bayern und Baden beigetragen.
Wenn man auch annehmen will, daß durch den Eintritt der
vollen finanziellen Wirkungen der Zoll= und Steuergesetzgebung
von 1879 jener Kopfbetrag sich auf 10 Mark heben wird, so
würde derselbe noch übertroffen werden: von Oesterreich um 32,
von Italien um 35, von Rußland um 42, von Großbritannien
um 171, von den Vereinigten Staaten von Amerika um 184,
von Frankreich endlich um 201 Prozent.
Wie hiernach die Gesamtheit der indirekten Steuern in
Deutschland erheblich geringere Erträge als in andern Ländern
liefert, so tritt die gleiche Erscheinung teilweise in noch höherem
Maße bei einzelnen Verbrauchsgegenständen hervor, welche un=
bestritten als vorzugsweise geeignete Steuerobjekte anzusehen
sind. Hierzu gehören zunächst die Getränkesteuern. An in=
direkten Abgaben von Wein und Most, Branntwein sowie Bier
zusammengenommen werden für die Staatskasse erhoben im
deutschen Zollgebiet, ausschließlich Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß=Lothringen, auf den Kopf der Bevölkerung 2,27 Mark,
in den Vereinigten Staaten von Amerika 6,42 Mark, in Frank=
reich 7,54 Mark, in Rußland 7,80 Mark, in Großbritannien
und Irland 16,00 Mark.
Das Aufkommen aus den durch das Gesetz vom 16. Juli
1879 für das deutsche Zollgebiet festgestellten Abgaben vom