Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Tabak wird nach Eintritt des endgültigen Steuersatzes, also 
frühestens vom Etatsjahre 1883,84 ab, höchstens 1 Mark auf 
den Kopf der Bevölkerung betragen. Dagegen fällt auf den 
Kopf der Bevölkerung an Tabaksteuer in Italien 2,53 Mark, 
in Österreich 3,41 Mark, in den Vereinigten Staaten von 
Amerika 4,36 Mark, in Großbritannien und Irland 4,86 Mark, 
in Frankreich 5,68 Mark. 
Aus vorstehender Darstellung ergibt sich, daß Deutschland 
in der Ausbildung der indirekten Besteuerung weit zurückgeblieben 
ist hinter den übrigen Großstaaten. — 
Im Januar 1884 bemerkte im Abgeordnetenhause der 
Finanzminister v. Scholz bei Vorlegung neuer Steuergesetz= 
entwürfe beiläufig, die Regierung wolle im Reiche die Matrikular= 
beiträge abschaffen. Die „Nat.=Ztg.“ schrieb dazu ⁵⁸): „Bekannt= 
lich sind dieselben tatsächlich insofern augenblicklich abgeschafft, 
als gegenwärtig die Überschüsse, welche aus den Reichseinmahmen 
den Einzelstaaten ausgezahlt werden, größer sind als die formell 
von ihnen noch zur Erhebung gelangenden Matrikularbeiträge. 
Aber die formelle Beibehaltung derselben war bekanntlich der 
Zweck der sogenannten Frankensteinschen Klausel, welche nach der 
Auffassung des Zentrums den föderativen Charakter des Reiches 
wahren sollte und welche daher die — äußere — Bedingung 
seiner Zustimmung zum Zolltarif von 1879 war. Unter diesen 
Umständen ist es allerdings begreiflich, daß das Zentrum bei 
der erwähnten Erklärung des Herrn v. Scholz hoch aufhorchte 
und daß Herr Windthorst konstatierte, dieselbe werde eventuell 
„von der kolossalsten Bedeutung für das Schicksal dieser Vorlage 
sein.“ Der Finanzminister machte einige beschönigende Bemer= 
kungen, nahm aber die Ankündigung, daß die Regierung „die 
Matrikularbeiträge abschaffen“ wollte, nicht zurück; nur ob es 
bald oder erst später geschehen soll, blieb unklar. Nun ist es 
selbstverständlich, daß es bei formeller Abschaffung der Matrikular= 
beiträge auch keine Frankensteinsche Klausel mehr geben kann.“ 
⁵⁸) efr. „Nat.=Ztg.“ vom 15. Januar 1884.
	        
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