Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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durchzuführen, als in den Einzelstaaten. Es ist also keine Will= 
kür, wenn das Reich tatsächlich auf das indirekte, der Einzel= 
staat auf das direkte Steuersystem gestellt worden ist. Dies in 
einer mehr als zwanzigjährigen Entwickelung eingelebte Ver= 
hältnis jetzt durch die Einführung einer Reichseinkommensteuer 
durchbrechen zu wollen, würde nach den dargelegten Gründen 
aussichtslos sein; vielmehr bliebe zu erwägen, ob der zwischen 
dem Reich und den Einzelstaaten tatsächlich bestehenden Ver= 
teilung der Besteuerungsarten bei der bevorstehenden Reform 
nicht auch ein gesetzlicher Ausdruck zu geben wäre.“ 
  
Bismarcks Staatsrecht. 14
	        
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