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durchzuführen, als in den Einzelstaaten. Es ist also keine Will=
kür, wenn das Reich tatsächlich auf das indirekte, der Einzel=
staat auf das direkte Steuersystem gestellt worden ist. Dies in
einer mehr als zwanzigjährigen Entwickelung eingelebte Ver=
hältnis jetzt durch die Einführung einer Reichseinkommensteuer
durchbrechen zu wollen, würde nach den dargelegten Gründen
aussichtslos sein; vielmehr bliebe zu erwägen, ob der zwischen
dem Reich und den Einzelstaaten tatsächlich bestehenden Ver=
teilung der Besteuerungsarten bei der bevorstehenden Reform
nicht auch ein gesetzlicher Ausdruck zu geben wäre.“
Bismarcks Staatsrecht. 14