Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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an die ziemlich allgemeine Erscheinng, — ich weiß nicht, ob die 
Herren meine Wahrnehmungen alle teilen; aber ich habe den 
Eindruck, daß wir bei dem direkten Wahlrechte bedeutendere 
Kapazitäten in das Haus bringen, als bei dem indirekten. Um 
gewählt zu werden bei dem direkten Wahlrechte, muß man in 
weiteren Kreisen ein bedeutenderes Ansehen haben, weil das Ge= 
wicht der lokalen Gevatterschaft bei den Wahlen nicht so zur 
Hebung kommt in den ausgedehnten Kreisen, auf die es bei 
direkter Wahl ankommt. Ich hoffe, das hohe Haus wird für 
die indirekte Schmeichelei, die ich hierdurch ausdrücke, empfänglich 
sein.“ 
Ähnlich wie für das Klebegesetz wird dem Fürsten Bismarck 
auch für das allgemeine geheime Wahlrecht die Verantwortlichkeit 
allein in die Schuhe geschoben ⁶²). Nun hat der Fürst allerdings 
das allgemeine Wahlrecht beantragt, aber nicht das geheime, 
sondern das Geheimnis ist das Ergebnis der Reichstagsbeschlüsse, 
die sich an das Amendement Fries knüpften bei der Revision der 
Verfassung und bildete einen Zusatz zu der Regierungsvorlage, 
der damals von der ganzen liberalen Seite, auch von der 
nationalliberalen, und auch von solchen Abgeordneten verlangt 
wurde, deren Unterstützung für die nationale Politik der Regierung 
notwendig war. 
Zum Beweise zitieren wir aus den damaligen amtlichen 
Sitzungsberichten das Folgende: 
Der Antrag Fries lautete: 
„Der Reichstag wolle beschließen: in Art. 21 hinter die Worte 
„direkten Wahlen“ einzuschalten: mit geheimer Abstimmung. 
Fries (als Antragsteller). Unterstützt durch: Baumbach, von 
Bennigsen, Braun (Hersfeld), Buderus, de Chapeaurouge, Dannen= 
berg, Delius, Graf zu Dohna, Dr. Ellissen, Forkel, Görtz, Grum= 
brecht, von Hennig, Hernig, Hinrichs, Hoffmann, Dr. Jaeger, 
Knapp, Dr. König, Köppe, Lasker, von Leipziger, Dr. Lette, Dr. 
Meyer (Thorn), Michaelis, Müller, Dr. Prosch, von Puttkamer 
⁶²) efr. „Hamb. Nachr.“ vom 23. April 1895
	        
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