215
(Fraustadt), von Puttkamer (Sorau), Reichenheim, Römer, Dr.
Rückert, Sloman, von Spankeren, von Thünen, von Unruh,
Baron von Vaerst, Wachenhusen, Wachler, Wagner (Altenburg),
Weber, J. Wiggers (Rostock), Wesselinck, Wulff.
Präsident: Ich komme zu dem Antrag Fries.
Diejenigen Herren, welche für den Fall der Annahme des
Art. 21 der Regierungsvorlage nach dem Antrage des Ab=
geordneten Fries hinter den Worten „direkten Wahlen“ in
Zeile 1 einschalten wollen: „mit geheimer Abstimmung“ bitte ich,
sich zu erheben. Geschieht. Dies ist die Majorität des Hauses.
Ich bringe nun den Art. 21 mit dem eben angenommenen
Amendement zur Abstimmung.
Der erste Satz lautet:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines
Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben,
auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes
gewählt worden ist.
Diejenigen Herren, die der eben verlesenen Fassung des
ersten Punktes in Art. 21 zustimmen wollen, bitte ich, sich zu
erheben. (Geschieht.) Er ist mit großer Majorität angenommen.“
Die Verheimlichung der Abstimmung bildete also ursprünglich
keinen Bestandteil des Regierungsentwurfs; aber ihre Ablehnung
von seiten der verbündeten Regierungen würde damals die ganze
Vorlage gefährdet haben.
„Wenn man die Opportunität der Einführung des jetzigen
Reichswahlgesetzes kritisierts⁶³) so sollte man sich doch vor allen Dingen
die Lage vergegenwärtigen, in der wir uns zu jener Zeit befanden⁶⁴).
Die damalige Situation war so, daß wir kein Hilfsmittel, welches
die Umstände bieten konnten, von Hause aus abschneiden und
vernachlässigen durften. Es wäre leichtfertig gewesen, unsere
Aufgabe auch nur theoretisch zu erschweren, weil man nicht
⁶³) efr. „Hamb. Nachr.“ vom September 1894.
⁶⁴) Gemeint ist die Zeit im Juni 1866, unmittelbar vor dem Kriege mit
Österreich.