Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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(Fraustadt), von Puttkamer (Sorau), Reichenheim, Römer, Dr. 
Rückert, Sloman, von Spankeren, von Thünen, von Unruh, 
Baron von Vaerst, Wachenhusen, Wachler, Wagner (Altenburg), 
Weber, J. Wiggers (Rostock), Wesselinck, Wulff. 
Präsident: Ich komme zu dem Antrag Fries. 
Diejenigen Herren, welche für den Fall der Annahme des 
Art. 21 der Regierungsvorlage nach dem Antrage des Ab= 
geordneten Fries hinter den Worten „direkten Wahlen“ in 
Zeile 1 einschalten wollen: „mit geheimer Abstimmung“ bitte ich, 
sich zu erheben. Geschieht. Dies ist die Majorität des Hauses. 
Ich bringe nun den Art. 21 mit dem eben angenommenen 
Amendement zur Abstimmung. 
Der erste Satz lautet: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines 
Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, 
auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes 
gewählt worden ist. 
Diejenigen Herren, die der eben verlesenen Fassung des 
ersten Punktes in Art. 21 zustimmen wollen, bitte ich, sich zu 
erheben. (Geschieht.) Er ist mit großer Majorität angenommen.“ 
Die Verheimlichung der Abstimmung bildete also ursprünglich 
keinen Bestandteil des Regierungsentwurfs; aber ihre Ablehnung 
von seiten der verbündeten Regierungen würde damals die ganze 
Vorlage gefährdet haben. 
„Wenn man die Opportunität der Einführung des jetzigen 
Reichswahlgesetzes kritisierts⁶³) so sollte man sich doch vor allen Dingen 
die Lage vergegenwärtigen, in der wir uns zu jener Zeit befanden⁶⁴). 
Die damalige Situation war so, daß wir kein Hilfsmittel, welches 
die Umstände bieten konnten, von Hause aus abschneiden und 
vernachlässigen durften. Es wäre leichtfertig gewesen, unsere 
Aufgabe auch nur theoretisch zu erschweren, weil man nicht 
  
⁶³) efr. „Hamb. Nachr.“ vom September 1894. 
⁶⁴) Gemeint ist die Zeit im Juni 1866, unmittelbar vor dem Kriege mit 
Österreich. 
 
	        
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