Etats= und Legislaturperioden.
In der Session von 1879/80 wurde dem Reichstag ein
Gesetzentwurf vorgelegt, der die Artikel 13, 24, 69, 72⁶⁸) der
Reichsverfassung dahin abzuändern vorschlug: daß der Bundesrat
und der Reichstag mindestens alle 2 Jahre berufen, die Legislatur=
periode auf 4 Jahre ausgedehnt und der Reichshaushaltsetat für
einen Zeitraum von 2 Jahren festgestellt werden sollte.
Amtlich wurde die Vorlage wie folgt motiviert:
„Auf die Erledigung der Geschäfte des Reichstags hat seither
fast in jedem Jahre der Umstand einen nachteiligen Einfluß ge=
übt, daß seine Sessionen mit den Sitzungsperioden landständischer
Versammlungen teilweise zusammentrafen. Das Verlangen, in
dieser Hinsicht der Tätigkeit des Reichstags eine gesichertere
Stellung gegeben zu sehen, ist wiederholt zum Ausdruck gelangt
und als berechtigt anerkannt worden. Bereits am 3. April 1868
⁶⁸) Artikel 13 der „R. V.“: „Die Berufung des Bundesrates und des
Reichstages findet alljährlich statt, und kann der Bundesrat zur Vorbereitung
der Arbeiten ohne Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen
werden.“
Artikel 24: „Die Legislaturperiode des Reichstags dauert 5 Jahre. (Ur=
sprünglich 3 Jahre.) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein
Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.“
Artikel 69: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes
Jahr (das Etatsjahr beginnt am 1. April und schließt am 31. März j. J.) ver=
anschlagt und auf den Reichshaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer wird vor
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.“
Artikel 72: „Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist
durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen.“