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gierungen leiden und die Kräfte ihrer Organe trotz aufreiben=
der Tätigkeit unzulänglich zur rechtzeitigen Bewältigung derselben
werden, liegt in der Natur des Geschäftsganges.
Eine befriedigendere Ordnung der Verhältnisse kann nur durch
eine Änderung der Reichsverfassung hergestellt werden. Der
hauptsächlichste Grund der erwähnten Mißstände liegt darin, daß
gegenwärtig die Zeit, in welcher die Bundesstaaten für die ge=
setzliche Feststellung ihrer Haushalts=Etats Sorge zu tragen
haben, vielfach mit der Zeit, deren der Reichstag zur Verhand=
lung über den Reichshaushalts=Etat bedarf, sich zu nahe berührt;
nach dieser Richtung hin wird daher die Abhülfe zu suchen sein.
Der Reichshaushalts=Etat muß nach Art. 69 der Verfassung⁷⁰) für
jedes Etatsjahr vor Beginn desselben durch ein Gesetz festgestellt
werden. In mehreren Bundesstaaten, wie namentlich in
Preußen, ist die Etatsperiode ebenfalls eine einjährige. Um in
der Veranschlagung der einzelnen Etatsansätze den gegebenen
Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, macht sich in diesen
Staaten naturgemäß das Bestreben geltend, die Verhandlungen
über den Etat nicht zu frühzeitig vor dem Beginn der neuen
Etatsperiode zum Abschluß zu bringen. Denjenigen Staaten
gegenüber, welche ihren Etat jetzt jährlich feststellen, wird mithin
auf die Vermeidung des Zusammentreffens von Reichstags= und
Landtags=Sessionen mit Sicherheit nur dann zu rechnen sein,
wenn das System der einjährigen Etatsperioden, sowohl für das
Reich als auch für die beteiligten Bundesstaaten aufgegeben
wird, und wenn an dessen Stelle zweijährige Etatsperioden mit
der Maßgabe eingeführt werden, daß diese für das Reich einer=
seits und für die Bundesstaaten andererseits nicht in demselben
Jahre ihren Anfang zu nehmen hätten. Auf diesem Wege ließe
sich erreichen, daß in dem Jahre, in welchem der Reichshaus=
halts=Etat festgestellt wird, keine parlamentarische Verhandlung
über einen Landeshaushalts=Etat stattfände, und daß wiederum
die Budgetverhandlungen der Bundesstaaten durch eine kon=
⁷⁰) efr Anmerkung 68.