Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Zentrums) angenommen, ebenso aber durch Konservative und 
Zentrum die vierjährigen Legislaturperioden. Bei der Gesamt= 
abstimmung über das Gesetz aber vereinigten sich alle Parteien 
zur Ablehnung. 
Dem Reichstage wurde zwei Jahre später für das Ver= 
waltungsjahr 1. April 1883 bis 31. März 1884 und gleichzeitig 
für das Jahr 1884—1885 der Haushalt vorgelegt mit der folgen= 
den Denkschrift: 
„Dem Reichstag ist von den verbündeten Regierungen der 
Reichshaushalt für das Verwaltungsjahr vom 1. April 1883 
bis 31. März 1884, und gleichzeitig der Haushalt für das 
Jahr vom 1. April 1884 bis 31. März 1885 vorgelegt worden.⁷²) 
Seitens der verbündeten Regierungen wird an dem Ziele 
einer durch Verlängerung der Etatsperioden herbeizuführenden 
Vereinfachung der Geschäfte aus den gelegentlich der Einbrin= 
gung des Gesetzentwurfs betreffend die Abänderung der Artikel 
13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung, dargelegten Gründen fest= 
gehalten. Sie erwarten von der Verlängerung der Etatsperioden 
ebenso sehr eine nicht unerhebliche Vereinfachung der parlamen= 
tarischen Geschäfte, wie eine wesentliche Verminderung der admini= 
strativen Arbeiten und entsprechende Entlastung der Verwaltung. 
Der gleichzeitigen gesetzlichen Feststellumg der beiden Etats 
stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen. Denn die Reichsver= 
fassung schreibt in Art. 69 nicht vor, daß in jedem Jahre eine 
Etats=Aufstellung zu erfolgen hat, sondern bestimmt nur, daß 
für jedes Jahr die Einnahmen und Ausgaben auf den Reichs= 
haushalts=Etat gebracht werden, und daß letzterer vor Beginn 
des Etatsjahres festgestellt werden soll. Auch unter der Herr= 
schaft der gegenwärtigen Verfassungsbestimmungen ist es danach 
zulässig, für mehrere Jahre je einen Reichshaushalts=Etat gleich= 
zeitig zur Feststellung zu bringen.“ 
Bismarck gab dieser Denkschrift eine weitere Stütze durch die 
Kaiserliche Botschaft, welche er beim Monarchen anregte. Diese 
  
⁷²) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 6. Dezember 1882.
	        
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