Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Das Bundespräsidium. 
  
An der Spitze des Deutschen Reiches steht der König von 
Preußen, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt, und welchem 
das Präsidium des Bundes zusteht. Er übt die ihm nach der 
Reichsverfassung zustehenden Rechte „im Namen des Reiches“ 
aus, und seine Zuständigkeit bezieht sich teils auf die Gesetz= 
gebung des Reiches, teils umfaßt sie ausgedehnte Regierungs= 
rechte. Die Gesetzgebung wird durch den Bundesrat und den 
Reichstag gemeinschaftlich, und zwar dergestalt ausgeübt, daß zu 
jedem Reichsgesetze die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen erforderlich und ausreichend ist. Die 
Krone Preußen kann also ihr Teilnahmerecht an der gesetzgebenden 
Gewalt des Reiches regelmäßig durch Abgabe der ihr im Bundes= 
rate zustehenden 17 Stimmen ausüben. In bezug auf die dem 
Kaiser als Inhaber des Bundespräsidiums zustehenden Regierungs= 
rechte hat er das Recht und die Pflicht der Ausfertigung und 
Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Aus= 
führung derselben. Ein Recht, dem von dem Bundesrate und 
dem Reichstage beschlossenen Gesetze die Sanktion zu erteilen 
oder zu verweigern, hat der Kaiser nicht. Doch kann er in 
gewissen Fällen Neuerungen verhindern, indem er im Schoße des 
Bundesrates sein Veto dagegen einlegt. Bei Gesetzesvorschlägen 
über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im 
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme 
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht=
	        
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