Das preußische Wahlgesetz.
Bismarck sprach sich in der Sitzung des konstituierenden
Reichstags am 28. März 1867 über das preußische Dreiklassen=
system dahin aus, daß ein widersinnigeres, elenderes Wahlsystem
nicht ausgedacht werden könne. Auf dieses Urteil hat das
preußische Abgeordnetenhaus wiederholt hingewiesen, um jenes
System zu beseitigen.
Im Abgeordnetenhause wurden im Jahre 1869 verschiedene
Anträge gestellt, welche dahin zielten, die preußische Landes=
vertretung in engerem Zusammenhang und Einklang mit dem
Reichstage zu bringen.⁷³) Die einen wollten, in Anbetracht, daß
das Nebeneinanderbestehen der beiden großen parlamentarischen
Körperschaften des preußischen Landtages und des norddeutschen
Reichstages nur als etwas Vorübergehendes betrachtet werden
könne, der Staatsregierung zur Erwägung geben, ob es sich nicht
im allgemeinen politischen Interesse empfehle, die Zusammensetzung
des preußischen Abgeordnetenhauses in bezug auf Wahlbezirke,
Wahlart und Zahl der Abgeordneten mit der des Reichstages
in Einklang zu bringen und damit eine nähere Verbindung der
beiden Körperschaften anzubahnen, — — (d. h. die preußischen
Abgeordneten in denselben Wahlbezirken und auf Grund des
allgemeinen direkten Stimmrechtes, wie die Abgeordneten zum
Reichstage, zu wählen). —
Andere wollten das Abgeordnetenhaus in seiner bisherigen
⁷³) efr. „Provinzial=Correspondenz“ Februar 1869.