Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Das preußische Wahlgesetz. 
   
Bismarck sprach sich in der Sitzung des konstituierenden 
Reichstags am 28. März 1867 über das preußische Dreiklassen= 
system dahin aus, daß ein widersinnigeres, elenderes Wahlsystem 
nicht ausgedacht werden könne. Auf dieses Urteil hat das 
preußische Abgeordnetenhaus wiederholt hingewiesen, um jenes 
System zu beseitigen. 
Im Abgeordnetenhause wurden im Jahre 1869 verschiedene 
Anträge gestellt, welche dahin zielten, die preußische Landes= 
vertretung in engerem Zusammenhang und Einklang mit dem 
Reichstage zu bringen.⁷³) Die einen wollten, in Anbetracht, daß 
das Nebeneinanderbestehen der beiden großen parlamentarischen 
Körperschaften des preußischen Landtages und des norddeutschen 
Reichstages nur als etwas Vorübergehendes betrachtet werden 
könne, der Staatsregierung zur Erwägung geben, ob es sich nicht 
im allgemeinen politischen Interesse empfehle, die Zusammensetzung 
des preußischen Abgeordnetenhauses in bezug auf Wahlbezirke, 
Wahlart und Zahl der Abgeordneten mit der des Reichstages 
in Einklang zu bringen und damit eine nähere Verbindung der 
beiden Körperschaften anzubahnen, — — (d. h. die preußischen 
Abgeordneten in denselben Wahlbezirken und auf Grund des 
allgemeinen direkten Stimmrechtes, wie die Abgeordneten zum 
Reichstage, zu wählen). — 
Andere wollten das Abgeordnetenhaus in seiner bisherigen 
  
⁷³) efr. „Provinzial=Correspondenz“ Februar 1869.
	        
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