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den Gesetzvorschlägen ist innerhalb der Staatsregierung bisher
nicht erfolgt, aus zwei leicht erkennbaren Gründen. Erstlich ist
die preußische Gesetzgebung seit dem Jahre 1866 — die Periode
seit Erlaß der Verfassung bis zu dem eben genannten Jahre
war zu einer Reform des Wahlgesetzes noch weniger geeignet
— ununterbrochen durch dringende Aufgaben anderer Art in
Anspruch genommen worden, die weniger Aufschub litten, als
die schließlich formale Regelung des Wahlverfahrens; denn
darüber herrscht ein vielfaches Einverständnis, daß die Ver=
schiedenheit der Wahlsysteme auf die Zusammensetzung der
Parlamente zwar von Einfluß ist, daß aber dieser Einfluß lange
nicht so weit gehe, als man zu Zeiten wohl angenommen hat.
Ein zweiter Grund, der es erklärlich macht, weshalb die
Staatsregierung an eine Reform des Wahlsystems die Hand
zu legen zögerte, sind die inneren Schwierigkeiten, welche einer
befriedigenden Lösung dieser Aufgabe entgegenstehen.
Sicherlich kann ein Vorwurf nicht erhoben werden wegen
Beibehaltung einer Einrichtung, deren Funktion, welchen Ein=
wänden sie auch unterliegen mag, jedenfalls ein Abgeordneten=
haus aus der Wahl hervorgehen läßt, das im wesentlichen die
Stimmung und Wünsche des Volkes abspiegelt. Wäre dies
nicht der Fall, so hätte das Wahlgesetz zur Bildung des preu=
ßischen Abgeordnetenhauses nicht dreiunddreißig Jahre bestehen
können, ohne daß die öffentliche Stimme sich ganz anders gegen
dasselbe erhoben hätte, als es der Fall gewesen ist. Man wird
ohne Widerspruch sagen dürfen, daß in diesen dreiunddreißig
Jahren die Abgeordnetenhäuser die wechselnden Stimmungen
des Volkes im wesentlichen zutreffend ausgedrückt haben.
Was man an dem Wahlverfahren jetzt auf einmal uner=
träglich finden will, sind die unbequeme Formalitäten: die in=
direkte Wahl, das Dreiklassensystem, die mündliche Stimmabgabe
anstatt der schriftlichen.
Die Tadler machen sich doch die Aufgabe des Ersatzes zu
leicht, wenn sie ohne weiteres das Reichswahlsystem für die
Bildung des preußischen Abgeordnetenhauses vorschlagen. Von