Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Sodann 
können gegen den Widerspruch des Präsidiums vom Bundesrate 
keine Beschlüsse gefaßt werden, betreffend Abänderung der Gesetze 
über das Zollwesen, über die Besteuerung des im Reichsgebiete 
gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und 
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz 
gegen Hinterziehungen der in den einzelnen Bundesstaaten er= 
hobenen Verbrauchsabgaben, sowie über die Maßregeln, welche 
in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. 
Das Veto des Kaisers kam einmal bei folgender Angelegenheit 
zur Sprache. Als Bismarck entlassen war, tauchte die Version 
auf, schon Kaiser Wilhelm I. habe bereits den Rücktritt des 
Fürsten Bismarck erwogen und das letzte Abschiedsgesuch desselben 
sei daher nur sehr kühl und geschäftsmäßig abgelehnt worden. Bis= 
marck ließ von Friedrichsruh aus durch die „Hamb. Nachr.“ 
darauf antworten: 
„Das letzte Abschiedsgesuch des Kanzlers war vom Kaiser 
Wilhelm I. allerdings sehr kühl und einfach erledigt worden, und 
zwar aus dem Grunde, weil sowohl die Einreichung des Gesuches 
wie seine Erledigung vorher zwischen beiden verabredet worden 
war. Das Gesuch bildete in diesem Falle die Form, in welcher 
der Kaiser einem Bundesratsbeschluß widersprach, mit welchem 
Sr. Majestät nicht einverstanden war. 
Der Kaiser hat in der Reichsverfassung kein ausgesprochenes 
Veto; er kann aber ein solches bis zu einem gewissen Grade 
faktisch üben, wenn er erklärt, keinen Kanzler zu finden, der zur 
Kontrasignation der Publikation bereit sei. Dieser Fall lag 
vor, und der betreffende Bundesratsbeschluß blieb ohne amtliche 
Folgen. 
Das Ganze war ein politischer Schachzug von Kaiser und 
Kanzler, die dabei in völliger Übereinstimmung einem beiden un= 
willkommenen Bundesratsbeschluß erfolgreich entgegentraten. Jeder 
sachkundige Zeitungsleser wußte das seit Jahren.“ 
Bismarcks Staatsrecht. 2
	        
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