Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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zur Folge haben, ihren Versöhnungszweck gänzlich verfehlen und 
nur neue Begehrlichkeit und Ansprüche hervorrufen können, die 
sechließlich, wenn Staat und Gesellschaft nicht abdizieren wollen, 
doch nicht zu erfüllen sind und abgewiesen werden müssen, 
eventuell durch einen Kampf, der, je später er beginnt, um so 
unsicherer in seinem Ausgange sein wird. Wenn durch die 
Steuerreform „Auswüchse am Wahlrecht nach der plutokratischen 
Seite hin“ entstanden sind, so ist das eine natürliche Konsequenz 
dieser Reform, und es ist nicht unbedenklich, ihnen diesen Cha= 
rakter entziehen zu wollen. Wenn jemand nach der Steuer= 
reform 50 Prozent seiner bisherigen Steuer mehr an den Staat 
bezahlen muß, so steigt damit naturgemäß sein Recht auf Ein= 
flußnahme bezüglich der Prinzipien, nach denen dieser Staat re= 
giert werden soll; die Wahl aber ist nichts anderes als eine Ab= 
stimmung hierüber. Diese Einflußnahme liegt auch durchaus im 
Grundgedanken der §§ 10, 11, 12 der Verordnung vom 
30. Mai 1849 über die preußischen Wahlen. Wir sehen keinen 
Anlaß, davon abzuweichen und halten es auch nicht für im 
Interesse des Staates liegend, den Einfluß der besitzenden Klassen 
auf die Gesetzgebung zu lähmen. 
Die freisinnige Forderung auf Neueinteilmig der Wahlkreise 
wird in der vorerwähnten offiziösen Mitteilung abgelehnt, findet 
aber Unterstützung in der nationalliberalen Presse unter Angabe 
von Gründen, die bei der analogen Forderung der Vermehrung 
der Reichstagsmandate von uns schon bekämpft worden sind. 
Es handelt sich dabei in der Hauptsache immer nur um mehrere 
überfüllte Wahlbezirke großer Städte und volkreicher Industrie= 
bezirke, die in stets wachsendem Maße hinter den mit ihrer Be= 
völkerungszahl weit langsamer voranschreitenden ländlichen Be= 
zirken zurückgesetzt seien. Wir sehen aber darin keine Unbillig= 
keit und noch viel weniger einen Zustand, der aus Opportuni= 
tätsgründen den Staat zur Abhilfeleistung bewegen müßte. 
Wenn namentlich Berlin, infolge des Zuzuges aus dem Lande, 
überfüllte Wahlkreise hat, so liegt darin noch kein Grund zur 
Vermehrung derselben, nicht sowohl weil der Einfluß der Haupt=
	        
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