Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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stadt ohnehin bedeutend genug ist, sondern weil die Geschichte 
des Art. 69 der preußischen Verfassung⁷⁷), auf dem das Gesetz 
vom 27. Juni 1860 über die Wahlkreise beruht, das Argument 
ausschließt, daß die Zunahme der Bevölkerung eine Vermehrung 
der Wahlbezirke erfordere ⁷⁸). Und wenn in nationalliberalen 
Blättern geäußert wird, die jetzige Unbilligkeit in der Wahlkreis= 
einteilung und der Zuteilung von Abgeordneten komme ganz be= 
sonders den Konservativen zu statten; bei einer anderen Wahl= 
kreiseinteilung würden namentlich die Konservativen auf eine 
ihrer wahren Bedeutung im sozialen Leben entsprechende Ver= 
tretung eingeschränkt werden, so halten wir diese Annahme für 
unbegründet, sind aber der Ansicht, daß, wenn das Gegenteil 
der Fall wäre, die bei einer Neueinteilung der Wahlkreise in 
dieser Beziehung zu erzielenden Vorteile durch Verluste nach der 
entgegengesetzten Seite hin mehr als ausgeglichen werden würden.“ 
    
⁷⁷) Art. 69 der „Verf. f. d. pr. Staat“ lautet: „Die zweite Kammer (Haus der 
Abgeordneten) besteht aus 433 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das 
Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen, oder aus einer 
oder mehreren größeren Städten bestehen.“ 
⁷⁸) Die ursprüngliche Zahl der Mitglieder der „zweiten Kammer“ betrug 
350. Sie erhöhte sich durch die Einverleibung der Hohenzollernschen Lande um 
2, durch Inkorporation der 1866 erworbenen Gebietsteile um 80 und durch Ein= 
beziehung von Lauenburg um 1 Mitglied.
	        
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