Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Ministerdiktatur, der sich der Bundesrat schneller unterworfen 
habe, als nötig gewesen wäre.⁷) 
Zufolge der Bestimmung des Art. 11 der „Deutschen Reichs= 
verfassung“ steht dem Deutschen Kaiser das Recht zu, das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge 
mit fremden Staaten einzugehen, und Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen. Was das Gesandtschaftsrecht betrifft, und 
zwar sowohl das aktive als das passive, so vertritt der Kaiser in 
internationaler Beziehung das Reich ausschließlich und ist mithin 
allein berechtigt, für das Reich einerseits die diplomatischen Vertreter 
bei fremden Staaten zu ernennen und zu beglaubigen und 
andererseits solche Vertreter auswärtiger Staaten zu empfangen. 
Im Absatz 2 bestimmt Art. 11 der Reichsverfassung: 
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die 
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
Die hierin liegende „Kommandogewalt“ des Kaisers kam in der 
Sitzung des Reichstags vom 5. April 1883 zur Sprache. Der Abg. 
Richter hatte den Antrag gestellt: „Der Reichstag wolle beschließen, 
die Militärverwaltung aufzufordern, den Geschäftsbetrieb in Mili= 
tärwerkstätten für Privatrechnung, den Handelsverkehr der Kantinen 
mit Zivilpersonen und die Verwendung von Pferden der Militär= 
verwaltung für Lohnfuhrwerke zu untersagen.“ Gegen diesen 
Antrag lief an das Präsidium des Reichstages ein Schreiben 
des Reichskanzlers ein, worin gesagt war, daß „die Militärver= 
waltung des deutschen Heeres weder im Reichstage noch zu dem= 
selben eine Stellung habe, welche ihr die Empfangnahme und 
Befolgung von Aufforderungen des Reichstages ermöglichte. 
Jeden Gesetzesvorschlag und jede für den Bundesrat bestimmte 
Mitteilung des Reichstages werde der Reichskanzler bereitwilligst 
zur Kenntnis des Kaisers und zur Beratung des Bundesrats 
bringen, und, wenn eine solche Vorlage die Militärverwaltung 
⁷) efr. „Vossische Ztg.“ vom 4. September 1899. 
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