Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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betreffe, so würde deren Organ im Bundesrat die Gelegenheit 
haben, sich über dieselbe auszulassen.“ Kriegsminister Bronsart 
v. Schellendorf bezeichnete den Richterschen Antrag als einen 
Eingriff in die Kommandogewalt des Kaisers; wie überhaupt 
einzelne Seiten des Hauses die Tendenz zeigten, dieses Kom= 
mandorecht einzuschränken. Nachdem Richter dem Minister ge= 
antwortet hatte, die Kommandogewalt habe ihre verfassungs= 
mäßige Grenze an dem Geldbewilligungsrecht des Reichstags, 
fuhr er fort: „das Schreiben des Reichskanzlers sei zwar der 
Form nach an den Reichstag, in Wahrheit aber an den Kriegs= 
minister adressiert, der dadurch erinnert werden sollte, daß der 
Reichskanzler auch noch da sei, und daß im Reichstage nicht 
Dinge als dem Willen des Kaisers entsprechend vorgetragen 
werden sollten, für die er (der Reichskanzler) nicht als die dem 
Reichstage allein verantwortliche Person die Verantwortung über= 
nehmen wollte.“ Der Minister wies dem gegenüber die In= 
sinuation entschieden zurück, als ob der Reichskanzler in seinem 
Schreiben ihn habe zur Ordnung rufen wollen. „Da haben Sie 
doch einen sehr falschen Begriff von der Stellung des Reichs= 
kanzlers zu mir.“ Er stehe hier als Bundesbevollmächtigter und 
vertrete die Interessen des preußischen Militärkontingents, und 
darin werde er durch den Reichskanzler und dessen Verpflichtungen 
in keiner Weise beeinträchtigt. 
Daß zwischen dem Kriegsminister und Bismarck keine Ver= 
schiedenheit in der Auffassung der schwebenden Frage herrschte, 
bewies nachfolgender aus dem Auswärtigen Amt stammender 
Artikel der „Provinzial=Correspondenz“: 
Mit dem Ausspruch: die Fragen der Kommandogewalt sind 
an der Stelle zu belassen, bei der sie ruhen, hat der Kriegs= 
minister nicht nur den am 5. d. M. ⁸) angestellten Versuch der 
Fortschrittspartei zur Durchlöcherung des § 43 des Reichs= 
Militärgesetzes zurückgewiesen, sondern ein für alle Mal die 
Schranke bezeichnet, welche dem Eindringen des parlamentarischen 
  
⁸) 5. April 1883.
	        
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