Das Gesandtschaftsrecht der
Einzelstaaten.
Fürst Bismarck sagte in einem Schreiben vom 21. Januar 1874
an den Botschafter Graf Arnim: er sei überrascht, daß der Bot=
schafter auf die Ausübung des Gesandtschaftsrechts der deutschen
Mittelstaaten zurückkomme und das Bedürfnis nach Instruktion
darüber ausspreche, ob er den „Velleitäten der französischen Re=
gierung in bezug auf die Wiederherstellung von Gesandtschaften
an den deutschen Höfen“ entgegenwirken solle.
„Meine Antwort darauf war durchgehends ein Ausdruck des
Erstaunens darüber, daß Sie einer Frage gegenüber, worüber
in Deutschland niemand im Zweifel ist, überhaupt einer In=
struktion bedurften, daß Sie nicht ohne solche überzeugt waren,
keine andere Antwort geben zu können, als die durch sieben Jahre
deutscher Politik und Rücksicht auf die Verfassung des Nord=
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches sich für jeden reichs=
freundlichen Deutschen von selbst ergebende, nämlich die, daß jede
stärkere Akzentuierung des aktiven und passiven Gesandtschafts=
rechts der einzelnen deutschen Höfe für uns im höchsten
Grade unwillkommen, aber nach Maßgabe der Reichsverfassung
statthaft ist.“
Fürst Bismarck wiederholt, daß diese Auffassung „seit Jahren
Gemeingut jedes reichsfreundlichen Wählers“ sei und er daher
über ein Instruktionsbedürfnis des Botschafters verwundert sein
müsse. Er wirft dem Grafen Arnim vor, der politischen Ent=
wickelung des Heimatlandes nicht mit der Sorgfalt gefolgt zu