Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Das Gesandtschaftsrecht der 
Einzelstaaten. 
 
Fürst Bismarck sagte in einem Schreiben vom 21. Januar 1874 
an den Botschafter Graf Arnim: er sei überrascht, daß der Bot= 
schafter auf die Ausübung des Gesandtschaftsrechts der deutschen 
Mittelstaaten zurückkomme und das Bedürfnis nach Instruktion 
darüber ausspreche, ob er den „Velleitäten der französischen Re= 
gierung in bezug auf die Wiederherstellung von Gesandtschaften 
an den deutschen Höfen“ entgegenwirken solle. 
„Meine Antwort darauf war durchgehends ein Ausdruck des 
Erstaunens darüber, daß Sie einer Frage gegenüber, worüber 
in Deutschland niemand im Zweifel ist, überhaupt einer In= 
struktion bedurften, daß Sie nicht ohne solche überzeugt waren, 
keine andere Antwort geben zu können, als die durch sieben Jahre 
deutscher Politik und Rücksicht auf die Verfassung des Nord= 
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches sich für jeden reichs= 
freundlichen Deutschen von selbst ergebende, nämlich die, daß jede 
stärkere Akzentuierung des aktiven und passiven Gesandtschafts= 
rechts der einzelnen deutschen Höfe für uns im höchsten 
Grade unwillkommen, aber nach Maßgabe der Reichsverfassung 
statthaft ist.“ 
Fürst Bismarck wiederholt, daß diese Auffassung „seit Jahren 
Gemeingut jedes reichsfreundlichen Wählers“ sei und er daher 
über ein Instruktionsbedürfnis des Botschafters verwundert sein 
müsse. Er wirft dem Grafen Arnim vor, der politischen Ent= 
wickelung des Heimatlandes nicht mit der Sorgfalt gefolgt zu
	        
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