Full text: Bismarcks Staatsrecht.

1870 dagegen sind die Gesamtkosten für die auswärtige Ver= 
tretung des Bundes von diesem übernommen worden und seitdem 
fungierten die bisherigen preußischen Gesandten bei den außer= 
deutschen Höfen und Regierungen nur als „Gesandte des Bundes“, 
jetzt als „Reichsgesandte“. 
Mit Bayern ist in dieser Beziehung vereinbart worden, daß 
der König von Preußen kraft der ihm zustehenden Präsidial= 
rechte mit Zustimmung des Königs von Bayern den Königlich 
Bayrischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt 
sind, Vollmacht erteilen wird, die Bundesgesandten in Ver= 
hinderungsfällen zu vertreten, und Bayern hat dagegen über= 
nommen, die bayerischen Gesandten anzuweisen, in allen Fällen, 
in welchen dies zur Geltendmachung allgemein deutscher Interessen 
erforderlich oder von Nutzen sein werde, den Bundesgesandten 
ihre Beihilfe zu leisten. In Anbetracht dieser Leistungen der 
bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst des Reiches 
durch Bereitstellung ihrer Gesandtschaften, und in Erwägung 
des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern 
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der 
bayerischen Angelegenheiten den Reichsgesandten nicht obliegt, 
hat das Reich die Verpflichtung übernommen, bei Feststellung 
der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Reiches der 
bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrech= 
nung zu bringen, deren Festsetzung weiterer Vereinbarung vor= 
behalten worden ist. Den Regierungen der Einzelstaaten des 
Bundes ist durch die Reichsverfassung zwar nicht das Recht 
entzogen worden, auch ihrerseits für den eigenen Staat Ge= 
sandte bei anderen deutschen und fremden Regierungen zu 
halten, sowie Gesandte fremder Staaten zu empfangen, allein 
es versteht sich von selbst, daß das den einzelnen Bundesstaaten 
belassene Recht des direkten Verkehrs mit fremden Regierungen 
kein mit dem Gesandtschaftsrechte der Präsidialmacht konkur= 
rierendes ist und sein kann. In allen Fragen, welche die Ge= 
samtheit des Reiches berühren, darf nur der Kaiser handelnd 
auftreten, wogegen die Gesandten der Regierungen der Einzel=
	        
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