279
staaten auf die Wahrnehmung der speziellen Angelegenheiten
ihrer Angehörigen beschränkt bleiben müssen.
In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 9. Dezember
1867 erklärte Bismarck auf den Antrag der Abgeordneten von
Bennigsen und Kanngießer:
„Die Königliche Staatsregierung aufzufordern: dafür Sorge
zu tragen, daß das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
auf den Etat des Norddeutschen Bundes übernommen und die
innerhalb des Bundes bestehenden preußischen Gesandtschafts= und
Konsulatsposten aufgehoben werden“ das Nachstehende:
„Die Königliche Regierung hält den gestellten und soeben
von einem der Herren Antragsteller verteidigten Antrag in seinem
ersten Teile für einen prinzipiell zweifellos richtigen, indem er
das Ziel andeutet, nach welchem die Bundesverfassung in ihrer
Entwickelung zu streben hat und nach welchem die deutsche
Politik Preußens strebt. Ich betrachte den jetzigen Zustand als
ein Provisorium, als ein Übergangsstadium, aus welchem heraus
sich eine strenge konzentrierte Vertretung des Bundes nach außen
hin, wenigstens auf dem Gebiete der großen Politik, zweifellos
entwickeln muß. Ich kann an einem kurzen Beispiele die Not=
wendigkeit davon klar machen.
Ihnen allen wird erinnerlich sein, daß vor kurzem bei der
Einladung zu den Konferenzen (in der Luxemburger Frage) die
Sächsische Regierung die Einladung an das Bundespräsidium ver=
wies, und daß dieses Verhalten mit dem Geiste der Bundesver=
fassung so vollkommen im Einklange gefunden wurde, wie das
ganze politische Verhalten der Sächsischen Regierung, seit sie dem
Bunde beigetreten ist, überhaupt jederzeit gewesen ist; aber genau
genommen, hätte sich Preußen dieser Einladung gegenüber juristisch
ganz in derselben Lage befunden, nur daß Preußen ein größerer
Staat ist, und daß Se. Majestät der König zugleich in seiner Person
das Bundespräsidium vereinigt; aber nach einer buchstäblichen Aus=
legung der Verfassung hätte die preußische Diplomatie die Ein=
ladung auch ihrerseits, ebenso wie die sächsische, an das Bundes=
präsidium verweisen sollen. Daß diesem Umstande bei jetziger