Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Lage der Dinge noch nicht Rechnung getragen ist, werden Sie 
alle billigen. 
Wir streben diesem Ziele zu, aber mit vorsichtiger Schonung 
der Gefühle unserer Bundesgenossen. Es ist dies eine zarte 
Frage der dynastischen Empfindlichkeit jederzeit gewesen. Ich 
brauche nur daran zu erinnern, daß die Versuche, Deutschland zur 
Einigung zu führen in den Jahren 1848 und 1849, die sich an 
den Namen des Herrn von Radowitz knüpfen, in erster Linie 
und vorzugsweise an dieser Frage gescheitert sind, indem man, 
vielleicht doktrinärer, als nötig war, darauf beharrte, daß das 
Gesandtschaftsrecht der verbündeten Staaten von Hause aus 
zu Gunsten der Bundesregierung aboliert werden sollte; ein 
Opfer, zu dem jene sich nicht verstehen konnten. Wenn die 
Königliche Regierung, oder wenn das Bundespräsidium noch 
nicht dazu geschritten ist, dem Bunde eine politische Vertretung 
im Auslande zu geben, so ist es davon nicht abgehalten 
worden durch die Befürchtung, daß irgend eine der größeren 
Mächte dem Bunde die Anerkennung versagen könnte. Wir 
hegen diese Befürchtung nicht, und es ist auch nicht die geringste 
Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß ein solcher Fall eintreten sollte, 
da doch die Bundesflagge allseitige Anerkennung gefunden hat und 
damit schon der Vorgang gegeben ist auch zur Anerkennung des 
Gesandtschaftsrechts, und wir erwarten in der Tat keine Einsprache. 
Wenn bisher nichts geschehen ist, so hat der Grund lediglich in 
der Schonung des bestehenden Gesandtschaftsrechtes unserer 
Bundesgenossen gelegen, und es wird da, so lange die Bundes= 
genossen nicht freiwillig auf das ihnen verfassungsmäßig zu= 
stehende Gesandtschaftsrecht verzichten und insoweit sie es nicht 
tun, meines Erachtens eine Teilung der Repräsentation nach 
außen zwischen dem Bunde und den einzelnen Bundesstaaten in 
der Weise stattfinden müssen, daß die Führung und Vertretung 
der großen europäischen Politik in Fragen, beispielsweise wie die 
heutige Konferenzfrage, dem Bunde gebührt, daß es aber den 
einzelnen Gesandtschaften unbenommen bleibt, den Schutz ihrer 
Angehörigen und der Interessen derselben nach wie vor zu üben,
	        
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