Full text : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

6  107  Insbesondere  das  städtische  Finanzwesen.  179

Verschiedenheit  der  Vorteile,  die  einzelne  Gewerbe  von  der  Gemeinde
  ziehen,  oder  der  Kosten,  die  sie  ihnen  machen,  auch  bei
höherer  Grundsteuer  für  die  gewerblichen  Gebäude  (8§  31  K  MWl.).
Bei  einem  Betriebe,  der  sich  über  mehrere  Gemeindebezirke  erstreckt,
hat  eine  entsprechende  Verteilung  stattzufinden  (§  32  K  .).

Außerdem  fließen  der  Gemeinde  zwei  besondere  Gewerbesteuern
  zu,  deren  Erhebung  unmittelbar  auf  dem  Gesetze  beruht
und  somit  weder  überhaupt  noch  nach  der  Höhe  vom  Ermessen  der
Gemeinde  abhängt,  die  Steuer  von  Wanderlagern  und  die  Warenhaussteuer.


Wanderlager,  eine  besondere  Art  des  Hausiergewerbes,  sind
nach  dem  Gesetze  vom  27.  Februar  188020)  neben  der  allgemeinen
Gewerbesteuer  einer  besonderen  Abgabe  unterworfen,  die  in  Städten
von  über  50  000  Einwohnern  50  M.,  in  solchen  von  2000—50  000
Einwohnern  40  M.,  wöchentlich  beträgt.  In  kleineren  Orten  fließt
sie  mit  wöchentlich  30  M.  den  Kreiskassen  zu.

Der  Warenhaussteuer  nach  dem  Gesetze  vom  18.  Juli  1900  ½)
unterliegt  der  Kleinhandel,  der  mit  mehreren  der  vier  Warengruppen
1.  Lebens=  und  Genußmittel,  2.  Bekleidungsgegenstände,  Betten
und  Möbel  (Garne,  Stoffe,  Teppiche),  3.  Wirtschaftsgeräte  und
Möbel,  4.  Wert=  und  Kunstwaren  nebst  Papierwaren,  Büchern,
Waffen,  Sportgegenständen,  Spielwaren,  Nähmaschinen  und  Instrumenten,
  und  mit  einem  Jahresumsatze  von  mindestens
400  000  M.  betrieben  wird,  in  Höhe  einer  Gemeindesteuer  von
1  bis  2  v.  H.  dieses  Umsatzes.  Die  Veranlagung  erfolgt  alljährlich
  im  Anschlusse  an  die  der  Gewerbesteuer,  die  gleichzeitig
von  der  veranlagten  Warenhaussteuer  abgezogen  wird,  durch  den
Steuerausschuß  der  Klasse  I,  dem  die  Gewerbetreibenden  Erklärungen
  über  die  Höhe  dieses  Umsatzes  abzugeben  haben.  Daneben
  ist  der  Beginn  des  Kleinhandels  mit  mehreren  Warengruppen
anzuzeigen.

In  letzter  Linie  sind  die  Gemeinden  auf  Zuschläge  zur  staatlichen
  Einkommensteuer  als  Gemeindeeinkommensteuer  angewiesen.
Der  Gemeindeeinkommensteuer  unterliegen  grundsätzlich

1.  die  Personen,  die  in  der  Gemeinde  wohnen,

 

20)  G.  1880,  S.  174.
21j  GS.  1900,  S.  294  ff.
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