6 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 179
Verschiedenheit der Vorteile, die einzelne Gewerbe von der Gemeinde
ziehen, oder der Kosten, die sie ihnen machen, auch bei
höherer Grundsteuer für die gewerblichen Gebäude (8§ 31 K MWl.).
Bei einem Betriebe, der sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt,
hat eine entsprechende Verteilung stattzufinden (§ 32 K .).
Außerdem fließen der Gemeinde zwei besondere Gewerbesteuern
zu, deren Erhebung unmittelbar auf dem Gesetze beruht
und somit weder überhaupt noch nach der Höhe vom Ermessen der
Gemeinde abhängt, die Steuer von Wanderlagern und die Warenhaussteuer.
Wanderlager, eine besondere Art des Hausiergewerbes, sind
nach dem Gesetze vom 27. Februar 188020) neben der allgemeinen
Gewerbesteuer einer besonderen Abgabe unterworfen, die in Städten
von über 50 000 Einwohnern 50 M., in solchen von 2000—50 000
Einwohnern 40 M., wöchentlich beträgt. In kleineren Orten fließt
sie mit wöchentlich 30 M. den Kreiskassen zu.
Der Warenhaussteuer nach dem Gesetze vom 18. Juli 1900 ½)
unterliegt der Kleinhandel, der mit mehreren der vier Warengruppen
1. Lebens= und Genußmittel, 2. Bekleidungsgegenstände, Betten
und Möbel (Garne, Stoffe, Teppiche), 3. Wirtschaftsgeräte und
Möbel, 4. Wert= und Kunstwaren nebst Papierwaren, Büchern,
Waffen, Sportgegenständen, Spielwaren, Nähmaschinen und Instrumenten,
und mit einem Jahresumsatze von mindestens
400 000 M. betrieben wird, in Höhe einer Gemeindesteuer von
1 bis 2 v. H. dieses Umsatzes. Die Veranlagung erfolgt alljährlich
im Anschlusse an die der Gewerbesteuer, die gleichzeitig
von der veranlagten Warenhaussteuer abgezogen wird, durch den
Steuerausschuß der Klasse I, dem die Gewerbetreibenden Erklärungen
über die Höhe dieses Umsatzes abzugeben haben. Daneben
ist der Beginn des Kleinhandels mit mehreren Warengruppen
anzuzeigen.
In letzter Linie sind die Gemeinden auf Zuschläge zur staatlichen
Einkommensteuer als Gemeindeeinkommensteuer angewiesen.
Der Gemeindeeinkommensteuer unterliegen grundsätzlich
1. die Personen, die in der Gemeinde wohnen,
20) G. 1880, S. 174.
21j GS. 1900, S. 294 ff.
12.