Full text: Bismarcks Staatsrecht.

 
22 
präcisierte, „daß alles, was von dem erlauchten Oberbefehlshaber 
der Armee direkt ausgehen muß, als da sind, allgemeine Befehle 
über den Dienst, über die Disciplin u. s. w., verfassungsmäßig über= 
haupt allein und ummittelbar von Sr. Majestät verfügt wird.“ 
Diese Auffassumg ist in der Reichsverfassung so deutlich zum 
Ausdruck gebracht worden, daß die einfache Erinnerung an ge= 
wisse Bestimmungen derselben zur Beseitigung aller Zweifel 
und Unklarheiten genügt; von den, bezüglich einzelner Teile 
des Reichs geltenden Separatvorschriften kann dabei abgesehen 
werden, da diese für die vorliegende Frage nicht in Betracht 
kommen. — Während das Verhältnis des Heerwesens zu den 
gesetzgebenden Gewalten rücksichtlich der Armeeverwaltung und 
der für diese erforderlichen Bewilligungen von demjenigen anderer 
Ressorts nicht wesentlich verschieden ist, sind in Gemäßheit der 
Artikel 61 und 63 der Reichsverfassung ¹¹) alle Fragen, die sich 
¹¹) Der sehr wichtige Artikel 63 der „R. V.“ lautet: 
„Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlanfende Nummern durch das ganze deutsche 
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich 
preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es 
überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß 
innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be= 
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der 
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der 
einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen 
Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der 
Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr und hat 
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie 
die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver= 
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres 
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee 
den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten 
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter 
Weise mitzuteilen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.