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präcisierte, „daß alles, was von dem erlauchten Oberbefehlshaber
der Armee direkt ausgehen muß, als da sind, allgemeine Befehle
über den Dienst, über die Disciplin u. s. w., verfassungsmäßig über=
haupt allein und ummittelbar von Sr. Majestät verfügt wird.“
Diese Auffassumg ist in der Reichsverfassung so deutlich zum
Ausdruck gebracht worden, daß die einfache Erinnerung an ge=
wisse Bestimmungen derselben zur Beseitigung aller Zweifel
und Unklarheiten genügt; von den, bezüglich einzelner Teile
des Reichs geltenden Separatvorschriften kann dabei abgesehen
werden, da diese für die vorliegende Frage nicht in Betracht
kommen. — Während das Verhältnis des Heerwesens zu den
gesetzgebenden Gewalten rücksichtlich der Armeeverwaltung und
der für diese erforderlichen Bewilligungen von demjenigen anderer
Ressorts nicht wesentlich verschieden ist, sind in Gemäßheit der
Artikel 61 und 63 der Reichsverfassung ¹¹) alle Fragen, die sich
¹¹) Der sehr wichtige Artikel 63 der „R. V.“ lautet:
„Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlanfende Nummern durch das ganze deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich
preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be=
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der
einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen
Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der
Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr und hat
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie
die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver=
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee
den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter
Weise mitzuteilen.“