Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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einem Kriegsministerium behalten, aber die Kontingente waren 
als Armeekorps förmlich in das Reichsheer einverleibt und auf 
den Reichsetat übernommen. Zwar sagt der Titel 63 der 
Reichsverfassung:⁹⁵) „Die gesamte Landmacht des Reiches wird 
ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter 
dem Befehle des Kaisers steht“, aber im Fortgange desselben 
Artikels ist auch von der „Königlich Preußischen Armee“ die Rede, 
und in demselben Abschnitt der Verfassung wird von den 
übrigen Kontingenten, von dem „bayrischen Heer“, von den 
„eigenen Truppen der Bundesfürsten und Senate“ gesprochen, 
und Laband stellt an die Spitze seiner Darstellung des Militär= 
rechts den Satz: „Es gibt kein Heer des Reiches, sondern nur 
Kontingente der Einzelstaaten.“ ⁹⁶) 
Dieser Rechtszustand aber erfährt wichtige tatsächliche Än= 
derungen. Unterscheidet man zwischen den Rechten des Ober= 
feldherrn und des Kontingentsherrn, so ruhen diese Rechte in 
Preußen und in Elsaß=Lothringen gemeinsam in der Hand des 
Kaisers, in Bayern im Frieden gemeinsam in der Hand des 
Königs, in allen übrigen Staaten sind sie verfassungsrechtlich 
getrennt. Tatsächlich sind wieder in allen diesen Staaten — 
mit Ausnahme von Sachsen und Württemberg — die Rechte 
des Kontingentsherrn durch Militärkonventionen auf Preußen 
übertragen, sodaß nur vier Kontingente bestehen bleiben, das 
preußische, bayrische, sächsische und württembergische. Die Be= 
fugnisse der vier Kontingentsherren sind für die einzelnen 
Staaten ganz verschieden abgegrenzt. Ebenso sind durch die 
Militärkonventionen die Rechte und Pflichten der Beteiligten 
nicht einheitlich geordnet. Die Kontingente einzelner Staaten, 
wie Schwarzburg=Sondershausen, Waldeck, Lippe=Detmold, 
Schaumburg=Lippe und der Hansestädte sind ganz aufgelöst; 
die Wehrpflichtigen werden in preußische Truppenteile eingestellt. 
⁹⁵) efr. Anmerkung Nr. 11. 
⁹⁶) efr. Professor Dr. Paul Laband: „Das Staatsrecht des Deutschen 
Reiches“ in Dr. Max v. Seydels Handbuch des öffentlichen Rechts, 1894. 
Freiburg, Leipzig, Akad. Verlagsbuchh. II, 1, pag. 228.
	        
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