Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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das Reich nicht zustande kommen, so verbleibe es in Bayern bei 
dem bestehenden Gesetze. 
Aus dieser Äußerung ging nicht hervor, daß die bayerische 
Regierung die Beibehaltung eines eigenen obersten Gerichtshofes 
in Militärstrafsachen als Reservatrecht ansah. Dagegen hatte 
der Abg. Schädler für sich und seine Freunde die Erklärung ab= 
gegeben, daß sie unbedingt an dem Reservatrecht Bayerns auf 
Erhaltung seines obersten Gerichtshofes festhalten würden. 
Zu derselben Angelegenheit schrieb die „Kölnische Zeitung“ 
im Oktober 1897: 
„Bei dem Streit um das Reservatrecht wird der Kernpunkt 
der Frage, wie unsern Söhnen und Brüdern im Heere das beste 
und gerechteste Strafrechtsverfahren zu gewährleisten ist, in un= 
zulässiger Weise in den Hintergrund gedrängt. Neuerdings hat 
sich Prof. v. Seydel in München im Anschluß an seine früheren 
Darlegungen dahin ausgesprochen, daß „nach dem Bündnisver= 
trage es für Bayern nur Militärgerichte geben kann, die im 
Namen des Königs von Bayern als des alleinigen und 
ausschließlichen Inhabers der Militärhoheit Recht sprechen.“ Aber 
Professor v. Seydel führt in diesem Gutachten weiter aus: „Das 
Reich ist nicht gehindert, die Verfassung und das Verfahren der 
Militärgerichte zu ordnen; es könnte auch gegebenenfalls be= 
stimmen, wie das bayerische oberste Militärgericht gebildet werden 
soll, gerade so wie es das bezüglich der Untergerichte kann.“ Wir 
hoffen, daß diejenigen, welche die Autorität des Staatsrechts= 
lehrers für den ersten Satz anerkennen, sie auch für den zweiten 
Satz nicht abstreiten werden; dann dürfte unseres Bedünkens ein 
praktischer Ausweg bei einigermaßen gutem beiderseitigen Willen 
leicht zu finden sein. Das ist ausschließlich Sache des 
Bundesrats.“ 
Die „Hamburger Nachrichten“ hatten in der Frage der Militär= 
strafprozeßreform die Anschauung vertreten, daß Bayern keinen 
verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen eigenen obersten Gerichts= 
hof habe. Darauf war dem Blatte offenbar aus Friedrichsruh 
eine andere Information zugegangen, infolge deren es schrieb:
	        
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