auf die einheitliche Organisation, die Vollzähligkeit und die
Kriegstüchtigkeit der Truppenteile, die Qualifikation der Offiziere,
die Ausbildung der Mannschaften u. s. w. beziehen, ausschließ=
lich der Fürsorge des Kaisers überlassen. Das Heer steht nach
ausdrücklicher Bestimmung der Verfassung „unter dem Befehl
des Kaisers.“ —
Über die Bedeutung dieser Vorschrift haben bisher
Meinungsverschiedenheiten nicht obgewaltet und auch nicht ob=
walten können. Gegenüber der Übereinstimmung, mit welcher
Staatsrechtslehrer und Männer der politischen Praxis anerkannt
haben, daß das Recht zum Erlaß von militärischen Verordnungen
und von Vollzugsvorschriften zur Handhabung der Disziplin
ausschließlich dem Kaiser als oberstem Kriegsherrn gebühre, stellt
sich jedes Unternehmen, etwa die Abgrenzung von Befehlsbefug=
nissen der einzelnen Chargen oder anderes zum Gegenstande
parlamentarischer Beschlußfassung zu machen, ebenso deutlich als
unberechtigtes Eindringen in die Kaiserliche Prärogative dar, wie
der seiner Zeit angestellte und mit allem Nachdruck zurückgewiesene
Versuch, an der Formation der Armee zu rütteln, in die Be=
förderungsverhältnisse und in die Verwendung von Munition zu
Ausbildungs= und Übungszwecken hineinzureden. Nach der
Natur der Sache und nach dem Wortlaut und Sinn der Ver=
fassung gebühren Bestimmungen über diese Materien dem Kaiser,
und nur diesem allein. Dasselbe gilt von der Kontrole dar=
über, ob die Befehle des Kaisers in dem von ihm beabsichtigten
Sinne ausgeführt werden. Er bedient sich hierfür da, wohin
sein Auge persönlich nicht reicht, der von ihm gewählten Or=
gane. Daß die unveränderte und uneingeschränkte Aufrechter=
haltung dieser Prärogative des obersten Kriegsherrn durch das
Interesse der nationalen Sicherheit ebenso gebieterisch gefordert
wird, wie durch dasjenige der Armee und der Krone, braucht
in unsern Tagen kaum noch ausdrücklich gesagt zu werden. Die
Unentbehrlichkeit einer die Selbständigkeit der Armee schützenden
Grenze steht in der Meinung der Nation so unerschütterlich fest,
daß alle auf Verrückung dieser Grenze abzielenden Bemühungen