Full text: Bismarcks Staatsrecht.

auf die einheitliche Organisation, die Vollzähligkeit und die 
Kriegstüchtigkeit der Truppenteile, die Qualifikation der Offiziere, 
die Ausbildung der Mannschaften u. s. w. beziehen, ausschließ= 
lich der Fürsorge des Kaisers überlassen. Das Heer steht nach 
ausdrücklicher Bestimmung der Verfassung „unter dem Befehl 
des Kaisers.“ — 
Über die Bedeutung dieser Vorschrift haben bisher 
Meinungsverschiedenheiten nicht obgewaltet und auch nicht ob= 
walten können. Gegenüber der Übereinstimmung, mit welcher 
Staatsrechtslehrer und Männer der politischen Praxis anerkannt 
haben, daß das Recht zum Erlaß von militärischen Verordnungen 
und von Vollzugsvorschriften zur Handhabung der Disziplin 
ausschließlich dem Kaiser als oberstem Kriegsherrn gebühre, stellt 
sich jedes Unternehmen, etwa die Abgrenzung von Befehlsbefug= 
nissen der einzelnen Chargen oder anderes zum Gegenstande 
parlamentarischer Beschlußfassung zu machen, ebenso deutlich als 
unberechtigtes Eindringen in die Kaiserliche Prärogative dar, wie 
der seiner Zeit angestellte und mit allem Nachdruck zurückgewiesene 
Versuch, an der Formation der Armee zu rütteln, in die Be= 
förderungsverhältnisse und in die Verwendung von Munition zu 
Ausbildungs= und Übungszwecken hineinzureden. Nach der 
Natur der Sache und nach dem Wortlaut und Sinn der Ver= 
fassung gebühren Bestimmungen über diese Materien dem Kaiser, 
und nur diesem allein. Dasselbe gilt von der Kontrole dar= 
über, ob die Befehle des Kaisers in dem von ihm beabsichtigten 
Sinne ausgeführt werden. Er bedient sich hierfür da, wohin 
sein Auge persönlich nicht reicht, der von ihm gewählten Or= 
gane. Daß die unveränderte und uneingeschränkte Aufrechter= 
haltung dieser Prärogative des obersten Kriegsherrn durch das 
Interesse der nationalen Sicherheit ebenso gebieterisch gefordert 
wird, wie durch dasjenige der Armee und der Krone, braucht 
in unsern Tagen kaum noch ausdrücklich gesagt zu werden. Die 
Unentbehrlichkeit einer die Selbständigkeit der Armee schützenden 
Grenze steht in der Meinung der Nation so unerschütterlich fest, 
daß alle auf Verrückung dieser Grenze abzielenden Bemühungen
	        
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