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bedürfen. Auch wenn das Herrenhaus in der Konfliktszeit sich
für die ihm zugehenden Etatsgesetze die Beschlüsse des Abgeordneten=
hauses angeeignet hätte, so wäre immer, um ein Etatsgesetz nach
Art. 99 zu stande zu bringen, die Zustimmung des dritten Faktors,
des Königs, unentbehrlich gewesen, um den Etat Gesetzeskraft
zu geben.
Nach meiner Übezeugung würde König Wilhelm seine Zu=
stimmung auch dann versagt haben, wenn das Herrenhaus in
seinen Beschlüssen mit dem Abgeordnetenhause übereingestimmt
hätte. Daß die „erste Kammer“ das getan haben würde, glaube
ich nicht, vermute im Gegenteil, daß ihre durch Sachlichkeit und
Leidenschaftslosigkeit überlegenen Debatten schon viel früher auf
das Abgeordnetenhaus mäßigend eingewirkt und dessen Aus=
schreitungen zum Teil verhindert haben würde. Das Herrenhaus.
hatte nicht dasselbe Schwergewicht in der öffentlichen Meinung;
man war geneigt, in ihm eine Doublüre der Regierungs=
gewalt und eine parallele Ausdrucksform des Königlichen Willens
zu sehen.
Ich war schon damals solchen Erwägungen nicht unzu=
gänglich, hatte im Gegenteil dem Könige gegenüber, als er seinen
Plan wiederholt mit mir besprach, lebhaft befürwortet, neben einer
gewissen Anzahl erblicher Mitglieder den Hauptbestand des
Herrenhauses aus Wahlkorporationen hervorgehen zu lassen, deren
Unterlage die 12 000 oder 13 000 Rittergüter, vervollständigt
durch gleichwertigen Grundbesitz, durch die Magistrate bedeutender
Städte und die Höchstbesteuerten ohne Grundbesitz nach einem
hohen Census abgeben sollten, und daß der nichterbliche Teil der
Mitglieder ebenso wie die des Abgeordnetenhauses der Wahl=
periode und der Auflösung unterliegen sollte. Der König wies
diese Ansichten so weit und geringschätzig von sich, daß ich jede
Hoffnung auf eingehende Erörterung derselben aufgeben mußte.
Auf dem mir neuen Gebiete der Gesetzgebung hatte ich damals
nicht die Sicherheit des Glaubens an die Richtigkeit eigner Auf=
fassungen, welche erforderlich gewesen wäre, um mich in den mir
gleichfalls neuen unmittelbaren Beziehungen zu dem Könige und