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austausch beschränken, da die Mitglieder an die Weisungen
ihrer Auftraggeber gebunden sind, und demnach eine eigentliche
Beschlußfassung nicht stattfindet.
Wesentlich anders gestaltet sich das Verhältnis, wenn mit
diesen kommissarischen Erörterungen eine selbständige, ein= für
allemal hierfür eingesetzte Körperschaft betraut wird. Bei der
derselben einzuräumenden Unabhängigkeit werden die aus ihren
Beratungen hervorgegangenen Beschlüsse den Charakter wirklicher
Entscheidungen an sich tragen und schon hierdurch eine höhere
Bedeutung in Anspruch nehmen können. Ein besonderer Vorzug
liegt aber in der Ständigkeit der Behörde und in ihrer Zu=
sammensetzung. Erstere bürgt dafür, daß das gesamte Gesetz=
gebungswerk in einheitlichem Zusammenhange fortgeführt werden
und die Tradition der Verwaltung gewissenhafte Wahrung
finden wird. Letztere gewährt die Möglichkeit, daß für die
gesetzgeberischen Arbeiten auf den verschiedenen Gebieten des
öffentlichen Lebens zu jeder Zeit eine Anzahl der erlesensten
und sachkundigsten Kräfte zu Gebote steht, welche, ohne in ihrem
Urteile durch irgend welche Interessen voreingenommen und
beeinflußt zu sein, auch aus diesem Grunde in höherem Maße
als jede besondere Kommission befähigt sein werden, zu einem
sachgemäßen und zutreffenden Urteil zu gelangen. Eine Vor=
bereitung dieser Art, welche sich zugleich auf alle Einzel=
bestimmungen erstreckt, wird demnach nicht nur an sich von
großem Werte sein, sondern sie wird auch eine allseitig durch=
gearbeitete gediegene Unterlage für die dann eintretenden Be=
schlußfassungen des Gesamtministeriums liefern, welche die
einzelnen bei der betreffenden Gesetzgebung zunächst nicht be=
teiligten Ministerien ebenso wie das Staatsministerium selbst
der gegenwärtigen Detailarbeit überhebt, und doch zugleich die
Gründlichkeit der Schlußberatungen befördert.
In diesem Sinne kann der Staatsrat auch innerhalb der
Verfassung eine ersprießliche Tätigkeit entwickeln, und die Zwecke,
welche mit der Wiederbelebung desselben verfolgt werden, er=
füllen.