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Eine Bestätigung dieser Auffassung ergibt sich aus einer
Betrachtung der Art und Weise, wie gegenwärtig die Gesetz=
entwürfe des Reiches erledigt werden. Auch in dem Bundesrat
werden zunächst die Ausschüsse mit der Begutachtung der vom
Präsidium oder von den einzelnen Bundesregierungen einge=
brachten Vorlagen befaßt. Die eingehende Vorberatung, welche
die letzteren hierbei finden, führt dahin, daß das Plenum des
Bundesrats selbst umfangreiche Entwürfe verhältnismäßig schnell
zu erledigen im stande ist, und durch mühsame und zwecklose
Detailberatungen wenig aufgehalten wird.
Die Einzelheiten der in Aussicht genommenen Maßregeln
unterliegen im übrigen noch der Erwägung. Sofern dieselben
zu einer Annahme des Vorschlages führen, wird eine alte be=
währte Einrichtung von neuem als lebensfähiges Glied in den
Staatsorganismus eingefügt werden. Sollte dieselbe demnächst
mittelbar die Einwirkung ausüben, daß von seiten der Volks=
vertretung bei der Stellung von Abänderungsvorschlägen eine
gewisse Zurückhaltung geübt wird, so würde dies als ein
weiterer wesentlicher Gewinn zu verzeichnen sein. Wenn schließ=
lich mehrfach hervorgehoben worden ist, daß der Staatsrat eine
preußische Einrichtung sei und daher für das Reich nicht un=
mittelbar verwertet werden könne, so wird dieser Punkt vor=
läufig umsomehr aus der Erörterung ausscheiden können, als
die Behördenorganisation des Reichs und damit auch die ge=
schäftliche Behandlung der gesetzgeberischen Vorlage desselben
eine wesentlich verschiedene ist.“ —
Durch Erlaß vom 20. April 1884 wurde die Wieder=
einrufung des Staatsrats befohlen. Derselbe war in Preußen
durch Verordnungen vom 20. März 1817 und 6. Januar 1848
eingerichtet und 1852 bezw. 1854 reaktiviert worden, hatte aber
seine Bedeutung mit der Entwicklung des Konstitutionalismus
mehr und mehr eingebüßt. Am 11. Juni 1884 wurden die
Erlasse veröffentlicht, durch welche der Kronprinz zum Präsidenten,
der Reichskanzler zum Vicepräsidenten des Staatsrats ernannt
und das Staatsministerium von der Ernennung der neu ernannten