Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Mitglieder des Staatsrats — im ganzen 71 an der Zahl — 
unter dem Bemerken benachrichtigt wurde, daß der Kaiser das 
Regulativ, betreffend die Verhandlungen des Staatsrats, ge= 
nehmigt habe und den weiteren Vorschlägen des Staatsministe= 
riums wegen des ersten Wiederzusammentritts des Staatsrats 
und der demselben zur Erstattung von Gutachten vorzulegenden 
Gegenstände entgegensehe. 
Amtlich wurde dazu bemerkt: 
„Die hohe Bedeutung dieses Schrittes ist zwar von der 
öffentlichen Meinung sofort anerkannt,¹⁰⁷) aber vielfach — absicht= 
lich oder unabsichtlich — mißverstanden worden. Zum richtigen 
Verständnis desselben wird ein Hinweis auf das vom Könige 
genehmigte Regulativ beitragen, wonach die Begutachtung der 
dem Staatsrat zu unterbreitenden Vorlagen nur ausnahmsweise 
aus besonderen Gründen durch das Plenum, dagegen in der 
Regel durch eine engere Versammlung erfolgt. Diese engere 
Versammlung, wie sie schon durch die Verordnung, betreffend 
die Vereinfachung der Beratungen des Staatsrats, vom 
6. Januar 1848 vorgesehen ist, setzt sich zusammen aus dem 
Präsidenten, sämtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums, 
dem Staatssekretär des Staatsrats und einer der sieben Ab= 
teilungen, in welche, entsprechend den Hauptzweigen des Staats= 
dienstes, der Staatsrat eingeteilt ist; zu den Mitgliedern dieser 
Abteilung treten noch vier aus den anderen Abteilungen von 
dem König jedesmal zu berufende Mitglieder hinzu. Dieser 
engere Staatsrat, in welchem der Schwerpunkt der Wirksamkeit 
des Staatsrats bisher gelegen hat und auch ferner liegen soll, 
wird also je nach dem zu beratenden Gegenstande verschieden 
zusammengesetzt sein. 
Ergibt sich schon hieraus, daß die von gewisser Seite ge= 
äußerte Auffassung, der neue Staatsrat werde bei einer Zahl von 
über hundert Migliedern ein Parlament im Kleinen sein, un= 
zutreffend ist, so bürgt auch der Zweck, zu welchem der Staats= 
¹⁰⁷) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 25. Juni 1885.
	        
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