Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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haben, so ist damit der Zweck verbunden, daß die Träger des 
Staatsdienstes im engeren Sinne schon in dem vorbereitenden 
Stadium der Gesetzgebung über die Bedürfnisse der verschiedenen 
Berufszweige informiert werden, und daß die Repräsentanten 
der letzteren andererseits auch über die Interessen des Staats= 
organismus orientiert werden und, von den Bedürfnissen des 
allgemeinen Staatslebens durchdrungen, zur Aufklärung der 
öffentlichen Meinung die Vermittelung etwaiger einander ent= 
gegenstehender Interessen übernehmen. 
Eine solcher Art geregelte vorbereitende Tätigkeit, welche 
auf die mannigfachen Interessen des Staates im einzelnen, wie 
in ihrem ganzen Umfang Rücksicht nimmt, kann nur von wohl= 
tätiger Wirkung auf die gedeihliche Lösung der Aufgaben sein, 
zu denen Preußen berufen ist. Je größer und schwieriger die= 
selben werden und je ernster sie zu nehmen sind, desto weniger 
wird der Staat des Rates erfahrener, uneigennütziger und un= 
parteiischer Männer entbehren können.“ 
Die Eröffnung des Staatsrats erfolgte am 25. Oktober 
1884 im Königlichen Schloß durch den Kronprinzen. Die 
Eröffnungsrede desselben betonte, daß die Wiederbelebung des 
Staatsrats nach einer Unterbrechung von dreißig Jahren haupt= 
sächlich den Zweck verfolge, die Gesetzentwürfe vor Einbringung 
durch die Vertretungen des Reiches und Preußens darauf zu 
prüfen, ob dieselben den Bedürfnissen des Landes entsprechen und 
ob die Mittel, wodurch sie den letzteren gerecht zu werden suchen, 
unter den gegebenen Verhältnissen die angemessenen und erfolg= 
verheißenden seien.  
Als Gegenstände, welche dem Staatsrat zunächst zur Be= 
gutachtung zugewiesen werden sollten, wurden die Gesetzentwürfe 
über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die im land= 
und forstwirtschaftlichen Betriebe beschäftigten Personen, über 
Subvention überseeischer Dampfschiffahrt und über Errichtung 
von Postsparkassen bezeichnet. Darauf erfolgte die Verteilung 
der Mitglieder in die sieben Abteilungen: für auswärtige An= 
gelegenheiten und Kriegswesen, für Landwirtschaft, Domänen=
	        
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