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und Forstverwaltung, für Justiz, für Finanzen, für Handel= und
Gewerbe, für geistliche, Unterrichts= und Medizinal=Angelegen=
heiten, für innere Verwaltung.
Die für die drei obengenanten Gesetzentwürfe vom Kron=
prinzen bestimmten Abteilungen, an deren Beratungen der
Reichskanzler mehrmals teilnahm, legten ihre Beschlüsse dem
Plenum vor, und erst nachdem dieses darüber debattiert und ab=
gestimmt hatte, gelangten die Vorschläge des Staatsrats an den
Bundesrat. Am 13. November 1884 hatte der Staatsrat alle
drei Vorlagen erledigt, worauf sie mit dessen Amendements
dem Bundesrat zu weiterer Beratung für den Reichstag zu=
gingen.
Im Februar 1886 hatte — nach den Berichten der Presse über
eine Nachtischunterhaltung — Fürst Bismarck gelegentlich der
interessanten Erörterung über die Mängel des gegenwärtig in
Preußen bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen einzuschlagen=
den Verfahrens auch die Frage des Staatsrats gestreift und
dabei hervorgehoben, daß die Teilnahme an den Verhandlungen
dieser Körperschaft den Beteiligten bereits lästig würde. ¹⁰⁸) Diese
Äußerung wurde zumeist auf die anderweit viel beschäftigten,
insbesondere die auswärtigen Mitglieder bezogen.
In der Zeit nach der Entlassung Bismarcks haben Gerüchte,
daß der Staatsrat wieder einberufen werden solle, Anlaß zu
Erörterungen über die Frage gegeben, ob Fürst Bismarck dieser
Körperschaft noch angehöre. Diese Angelegenheit ist schon im
Jahre 1890 ausführlich besprochen worden, da Fürst Bismarck
am 22. September in Kissingen zu einem Abgeordneten geäußert
hatte: er sei aus allen seinen Ämtern entlassen, nur aus dem
eines Mitgliedes und Vizepräsidenten des Staatsrats nicht.
Aus diesem könne er auch nicht enlassen werden, denn die Mit=
glieder des Staatsrats seien unabsetzbar. Diese Ansicht wurde
damals in einem Teil der Presse bekämpft. Fürst Bismarck sei
eines der Mitglieder gewesen, die dem Staatsrat durch ihr Amt
¹⁰⁸) efr. „Die Post“ vom 9. Februar 1886.