Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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und Forstverwaltung, für Justiz, für Finanzen, für Handel= und 
Gewerbe, für geistliche, Unterrichts= und Medizinal=Angelegen= 
heiten, für innere Verwaltung. 
Die für die drei obengenanten Gesetzentwürfe vom Kron= 
prinzen bestimmten Abteilungen, an deren Beratungen der 
Reichskanzler mehrmals teilnahm, legten ihre Beschlüsse dem 
Plenum vor, und erst nachdem dieses darüber debattiert und ab= 
gestimmt hatte, gelangten die Vorschläge des Staatsrats an den 
Bundesrat. Am 13. November 1884 hatte der Staatsrat alle 
drei Vorlagen erledigt, worauf sie mit dessen Amendements 
dem Bundesrat zu weiterer Beratung für den Reichstag zu= 
gingen. 
Im Februar 1886 hatte — nach den Berichten der Presse über 
eine Nachtischunterhaltung — Fürst Bismarck gelegentlich der 
interessanten Erörterung über die Mängel des gegenwärtig in 
Preußen bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen einzuschlagen= 
den Verfahrens auch die Frage des Staatsrats gestreift und 
dabei hervorgehoben, daß die Teilnahme an den Verhandlungen 
dieser Körperschaft den Beteiligten bereits lästig würde. ¹⁰⁸) Diese 
Äußerung wurde zumeist auf die anderweit viel beschäftigten, 
insbesondere die auswärtigen Mitglieder bezogen. 
In der Zeit nach der Entlassung Bismarcks haben Gerüchte, 
daß der Staatsrat wieder einberufen werden solle, Anlaß zu 
Erörterungen über die Frage gegeben, ob Fürst Bismarck dieser 
Körperschaft noch angehöre. Diese Angelegenheit ist schon im 
Jahre 1890 ausführlich besprochen worden, da Fürst Bismarck 
am 22. September in Kissingen zu einem Abgeordneten geäußert 
hatte: er sei aus allen seinen Ämtern entlassen, nur aus dem 
eines Mitgliedes und Vizepräsidenten des Staatsrats nicht. 
Aus diesem könne er auch nicht enlassen werden, denn die Mit= 
glieder des Staatsrats seien unabsetzbar. Diese Ansicht wurde 
damals in einem Teil der Presse bekämpft. Fürst Bismarck sei 
eines der Mitglieder gewesen, die dem Staatsrat durch ihr Amt 
¹⁰⁸) efr. „Die Post“ vom 9. Februar 1886.
	        
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