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angehörten, habe also mit dem Amt auch Sitz und Stimme im
Staatsrat verloren. Es sei auch nicht richtig, daß die Mitglieder
des Staatsrats unabsetzbar seien. Von den 1884 und später
berufenen Personen werden nicht mehr sämtliche als Mitglieder
des Staatsrats geführt, weil sie sich nicht mehr im Staatsdienst
befinden. Die Verordnung vom 20. März 1817 über die Ein=
setzung des Staatsrats ¹⁰⁹) spreche nur von „Staatsdienern“, die
aus besonderem königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im
Staatsrat erhalten. Unter „Staatsdienern“ habe man damals
wie auch später nur Staatsbeamte verstanden. Den Staats=
beamten gegenüber aber herrsche nach wie vor der Grundsatz,
daß sie mit dem Austritt aus dem Dienst aufhören Mitglied
des Staatsrats zu sein. Auch als Generaloberst gehöre Fürst
Bismarck dieser Körperschaft nicht an, da die Verordnung von
1817 zwar die Feldmarschälle, nicht aber die Generalobersten mit
dem Range als Feldmarschall zu Mitgliedern berufe.
Fürst Bismarck ließ darauf erwidern, er sei nicht als Mi=
nisterpräsident, sondern durch Berufung vom Jahre 1854 Mit=
glied des Staatsrats gewesen, wie man sich aus jedem Staats=
handbuch von jenem Jahre überzeugen könne. Er sei also auch
nicht ausgeschieden, weil er nicht mehr Minister sei.
In seinen „Gedanken und Erinnerungen“ unterzieht der
Fürst den Staatsrat einer Besprechung, ohne jedoch das Thema
seiner Zugehörigkeit zu demselben nach seinem Ausscheiden aus
dem Dienst zu berühren.¹¹⁰)
¹⁰⁹) efr. Gesetz=Sammlung für die Königl. Preuß. Staaten 1817, pag. 67 ff.
¹¹⁰) efr. „Gedanken und Erinnerungen“ II, pag. 271—275.