Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Die Zivilliste. 
 
Fürst Bismarck war ein Schüler Stahls. 
Er hat sich einmal dahin ausgesprochen, daß es für das 
Reich vielleicht besser wäre, wenn die Fürsten nicht eine feste 
Zivilliste erhielten, sondern ihre Einnahme aus den Domänen 
beziehen würden ¹¹¹). 
Denselben Gedanken finden wir in Stahls Philosophie des 
Rechts, nur in anderer Form. Die Zivilliste sei in der Tat nichts 
anderes als die alte Einrichtung des Kammergutes, im zeitge= 
mäßem staatlichem Charakter geläutert, weil dadurch bewirkt 
werde, fürs erste die Unveräußerlichkeit des Kammerguts, fürs 
andere die gesetzlich feststehende Ausscheidung, wieviel für den 
Staat, wieviel für das fürstliche Haus verwendet werden soll¹¹²). 
In Hermann Wageners Staatslexikon wird hinzugefügt, nur in 
diesem Sinne könne die Bewilligung einer Geldsumme an den 
Landesherrn für politisch zweckmäßig erachtet werden, wogegen 
sich die Bildung einer Krondotation aus Landgütern und Forsten 
unter eigener Verwaltung der Fürsten, als die Selbständigkeit 
und Befugnisse der Fürsten schärfer bewahrend vom konservativen 
Standpunkte weit mehr empfehle. 
Aber selbst bei Wagener wird zugegeben, es lasse sich nicht 
verkennen, daß auch die Monarchen gewonnen haben durch größere 
     
¹¹¹) efr. „Vossische Zeitung“ vom 19. Juni 1895. 
¹¹²) efr. Friedr. Jul. Stahl, „Die Philosophie des Rechts“. Heidelberg, 
akadem. Buchhandlung (Mohr) 1856. II, 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.