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Friedrich dem Großen wurde ihr Betrag auf 220 000 Taler her=
abgesetzt. Unter seinen Nachfolger wurde die Summe bedeutend
erhöht.
In der Verordnung vom 17. Januar 1820 über die Be=
handlung des Staatsschuldenwesens wurde bestimmt: „daß für
den Unterhalt der Königlichen Familie, des Königlichen Hofstaats
und sämtlicher prinzlichen Hofstaaten, sowie auch für alle dahin
gehörigen Institute ein jährlicher Bedarf von 2 500 000 Talern
erforderlich sei,“ und „daß für den gesamten nach der gedachten
Verordnung beigefügten Hauptetat der damals vorhandenen
Staatsschulden, mit dem gesamten Vermögen und Eigentum des
Staates, insbesondere mit den sämtlichen Domänen, Forsten und
säkularisierten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie ga=
rantiert werde, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche zur Auf=
bringung jener 2 500 000 Taler erforderlich sind.“ Diese Summe
wird daher von den Einkünften der Domänen und Forsten des
Staats vorweg in Abzug gebracht. Bis auf diese Höhe sind die
Domänen und Forsten dem Anspruch der Krone vorbehalten und
den anderen Staatsgläubigern nicht mit verpfändet. Die Ver=
fassungsurkunde hat dieses Rechtsverhältnis ausdrücklich anerkannt.
In der Verfassungskommission, welche die preußische Natio=
nalversammlung aus sich ernannt hatte, wurde am 29. Juni
1848 beschlossen, über den Umfang der Kron= und Staatslehen
Auskunft zu verlangen. Daraufhin erschien in der erwähnten
Versammlung als Regierungsvertreter Ministerialdirektor v. Rau=
mer und Geheimer Oberfinanzrat v. Obstfelder, um diese Aus=
künfte zu erteilen. Die Kommission machte entsprechend den Vor=
trägen beider Beamten Notizen, welche dem Protokoll beigefügt
wurden.
Über den Kronfideikommißfonds lauten die Notizen:
Der Kronfideikommißfonds besteht in einer aus den Gesamt=
Einkünften der Staatsdomänen vorab zu entnehmenden jährlichen
Rente von 2½ Millionen Taler, aus welcher sämtliche Bedürf=
nisse des Königlichen Hauses, die Apanagen, der Unterhalt der
Königlichen Schlösser, Gärten und Theater bestritten werden.