Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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zustellenden Leistungen vorzugsweise nach der Roggenernte be= 
rechneten, wieder aufzunehmen und diesem System eine Aus= 
dehnung vorläufig auf alle Gehaltszahlungen zu gewähren. Wir 
sehen in der Tendenz, die vor einem Menschenalter die deutschen 
Parlamente beherrschte, den Landesherren das Naturalein= 
kommen aus Dominialbesitz zu entziehen und sie statt dessen 
auf eine Geldrente unter dem Namen Zivilliste zu setzen, eine 
der ersten praktischen Schädigungen der einheimischen Landwirt= 
schaft.“ 
Dieser Artikel stammt unzweifelhaft aus Friedrichs= 
ruh; aber er hat wohl doch nur den Charakter, zum Nachdenken 
anzuregen, und würde sich, wenn zu jener Zeit Fürst Bismarck 
noch selbst am Ruder gewesen wäre, schwerlich zu einem Gesetz= 
entwurf verdichtet haben.
	        
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