Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
Im September 1896 gab die Begnadigung von zwei Polizei=
beamten, die, der eine zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre,
der andere zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt waren, der Presse
aller Schattierungen Anlaß zu staatsrechtlichen und politischen
Erörterungen über die Bedeutung und Ausübung des Begnadi=
gungsrechtes der Krone.
Auch die offiziöse „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ machte
denselben zum Gegenstand eines Artikels.¹¹⁷) Das Blatt bemerkte
einleitend, ein Teil der Presse habe es neuerdings für nötig be=
funden, über einzelne Fälle der Begnadigung ihren Unwillen
auszudrücken und an das Begnadigungsrecht selbst Betrachtungen
zu knüpfen, „welche sowohl die tatsächlich bestehenden rechtlichen
Verhältnisse, als auch die hohe Bedeutung des Begnadigungs=
rechtes an sich vollständig verkennen.“ Zur Sache äußerte sich
dann die „Norddeutsche Allgemeine Zeitumng“ im wesentlichen wie
folgt:
„Richtig ist es, daß in der Rechtsphilosophie von jeher
Streit darüber geherrscht hat, ob ein Begnadigungsrecht zu
billigen sei oder nicht. In der Zeit von 1639 bis 1774 sind
ausweislich der Pütter=Klüberschen Literatur des deutschen Staats=
rechtes nicht weniger als 44 Abhandlungen über das Begnadi=
gungsrecht erschienen. Daher ist es selbstverständlich, daß jeder=
¹¹⁷) efr. „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“, Ende September 1896.