Full text: Bismarcks Staatsrecht.

28 
als träfe durch die Angriffe gegen die deutsche Gesandtschaft in 
Peking die Voraussetzung des Artikels 11 der Verfassung zu, 
welche dem Kaiser persönlich und ohne die Zustimmung des 
Bundesrats die Kriegserklärung namens des Reiches gestattet, 
wenn „ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten er= 
folgt“. Man könnte deduzieren: Gesandtschaften sind exterritorial, 
sie gehören zu dem Gebiete des Staates, den sie vertreten, also 
ist der Angriff auf eine solche Behausung ein Angriff auf das 
Bundesgebiet. Das wäre ein Irrtum, weil der erste Artikel des 
deutschen Grundgesetzes genau angibt, was unter Bundes= 
gebiet zu verstehen ist. Es besteht aus den einzeln angeführten 
Staaten, die das Reich gebildet haben, und aus Elsaß=Lothringen. 
Gesandtschaften, Schutzgebiete, Schiffe (schwimmendes Territorium) 
gehören nicht unter denjenigen Begriff, den die Verfassung als 
Bundesgebiet bezeichnet. 
So lange nicht nach erteilter Zustimmung des Bundesrates 
in den amtlichen Formen der Krieg erklärt und dem chinesischen 
Gesandten in Berlin die Pässe zugestellt sind, liegt der Fall des 
Artikels 3 der Verfassung vor, wonach dem Auslande gegenüber 
alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches 
haben. Diesen Schutz hat der Kaiser zu gewähren, da er allein 
befugt ist, völkerrechtlich das Reich zu vertreten. In diesem 
Sinne scheint uns auch seine Ansprache an die abgehenden Sol= 
daten gemeint zu sein, in welcher er Sühne und Rache für die 
an dem Vertreter des Reiches in Peking verübte Mordtat 
verlangt.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.