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als träfe durch die Angriffe gegen die deutsche Gesandtschaft in
Peking die Voraussetzung des Artikels 11 der Verfassung zu,
welche dem Kaiser persönlich und ohne die Zustimmung des
Bundesrats die Kriegserklärung namens des Reiches gestattet,
wenn „ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten er=
folgt“. Man könnte deduzieren: Gesandtschaften sind exterritorial,
sie gehören zu dem Gebiete des Staates, den sie vertreten, also
ist der Angriff auf eine solche Behausung ein Angriff auf das
Bundesgebiet. Das wäre ein Irrtum, weil der erste Artikel des
deutschen Grundgesetzes genau angibt, was unter Bundes=
gebiet zu verstehen ist. Es besteht aus den einzeln angeführten
Staaten, die das Reich gebildet haben, und aus Elsaß=Lothringen.
Gesandtschaften, Schutzgebiete, Schiffe (schwimmendes Territorium)
gehören nicht unter denjenigen Begriff, den die Verfassung als
Bundesgebiet bezeichnet.
So lange nicht nach erteilter Zustimmung des Bundesrates
in den amtlichen Formen der Krieg erklärt und dem chinesischen
Gesandten in Berlin die Pässe zugestellt sind, liegt der Fall des
Artikels 3 der Verfassung vor, wonach dem Auslande gegenüber
alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches
haben. Diesen Schutz hat der Kaiser zu gewähren, da er allein
befugt ist, völkerrechtlich das Reich zu vertreten. In diesem
Sinne scheint uns auch seine Ansprache an die abgehenden Sol=
daten gemeint zu sein, in welcher er Sühne und Rache für die
an dem Vertreter des Reiches in Peking verübte Mordtat
verlangt.“